Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 28.03.1990 – 3 StR 67/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
SL
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 67/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Barmann Salvatore C o m aus DOC , geboren am &. @&D 1960 in AD a DE
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. März 1990 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Düsseldorf vom 8. November 1989 wird mit der Maßgabe, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Die Annahme des Landgerichts, daß unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln "bereits rechtskräftig" festgestellt worden sei, beschwert den Angeklagten nicht. Zu den vom Senat allein aufrechterhaltenen äußeren Feststellungen hat das Landgericht in der neuen Verhandlung die erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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