Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 27.03.1990 – 1 StR 89/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift Praekiet za
BUNDESGERICHTSHOF
> SER 89/ 2 BESCHLUSS
_ Ds
in der Strafsache gegen
den Kaufmann AERLEN| S USED zu: PB, dort
geboren am 1948,
wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. März 1990 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Bayreuth vom 9. August 1989
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPO); doch wird Nr. II der Urteilsformel wie folgt ergänzt:
"Der in jenem Verfahren vom Angeklagten als Bewährungsauflage bezahlte Geldbetrag von 600 DM wird in der Weise angerechnet, daß zwei Wochen der Gesamtfreiheitsstrafe als verbüßt gelten ($S 58 Abs. 2 Satz 2, S$S 56 £ Abs. 3 StGB)".
Die vom Landgericht in den Gründen ausgesprochene Anrechnung ist in die Urteilsformel aufzunehmen (BGH, Beschl. vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schauenburg Kuhn Ulsamer Foth Brüning