Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 21.03.1990 – 2 StR 59/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

ur Demi Hl

in der Strafsache

gegen

Fred B EB aus Gr, dort geboren am oe 1355,

wegen Vergewaltigung

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier Theune Niemöller Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ep EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom

5. Juli 1989 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts.

Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Soweit die Staatsanwaltschaft die Verlesung der Niederschriften über die Vernehmungen der Zeugen GEB (Anzeigeerstatterin) und L@@® (Ss 251 Abs. 2 Satz 2 StPO) beanstandet, ist die Rüge bereits deswegen unbegründet, weil der Freispruch auf den Aussagen dieser Zeugen, die den Angeklagten belasten, nicht beruhen kann.

II.

Einer näheren Erörterung bedarf indessen die Aufklärungsrüge.

l. Sie ist (zulässig) nur insoweit erhoben, als geltend gemacht wird, das Landgericht habe sich nicht ausreichend darum bemüht, die Zeugin CB ausfindig zu machen, sie er-

neut zu laden und in der Hauptverhandlung zu vernehmen. 2. Auch diese Rüge ist jedoch unbegründet.

Das Landgericht hat in seinem Beschluß, mit dem es die Verlesung der polizeilichen Vernehmungsniederschrift anordnete, rechtsfehlerfrei dem "gesetzlichen Anspruch des Angeklagten auf Abschluß des Verfahrens in angemessener Zeit" den Vorrang vor einer Aussetzung des Verfahrens eingeräumt und die Zeugin deshalb für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung als unerreichbar angesehen.

3. Die Frage, welche Bemühungen ein Gericht unternehmen muß, um einen Zeugen zu erreichen, dessen Aufenthalt unbekannt ist, wann und wie lange es gegebenenfalls die Hauptverhandlung aussetzen muß, um die Möglichkeit einer Vernehmung offenzuhalten, läßt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt jeweils von dem Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGH, Urt. v. 5. April 1978 - 2 StR 468/77).

Die Aufklärungspflicht gebietet nicht, daß der Tatrichter jede Chance zur weiteren Beweiserhebung, die für die Entscheidung möglicherweise Bedeutung erlangen kann, zu nutzen sucht. Die Verpflichtung zu weiterer Beweiserhebung muß vielmehr gegen das Gebot einer zügigen Durchführung und eines zeitgerechten Abschlusses des Verfahrens abgewogen werden. Wie gewichtig die Möglichkeit weiterer Beweiserhebung bei dieser Abwägung ist, bestimmt sich auch nach der Sach- und Beweislage sowie dem abschätzbaren Wert des Beweismittels unter Berücksichtigung des bisherigen Beweisergebnisses (vgl. Herdegen in KK, StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 79; Herdegen NStZ 1984, 338; BGH NSt2 1982, 472; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 1). Von Bedeutung ist auch, welche Erfolgsaussichten weitere Ermittlungen nach dem Aufenthalt des Zeugen - gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt - haben.

4. a) Im vorliegenden Falle war die Zeugin seit einem Jahr mit unbekanntem Aufenthalt verzogen. Versuche, ihre Anschrift zu ermitteln, mit denen das Gericht bereits drei Monate vor der Hauptverhandlung begonnen hatte, waren erfolglos geblieben. Die Nachforschungen über die Verfügbarkeit der Zeugin waren nicht auf den Terminstag beschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember 1982 - 4 StR 630/82). Selbst den Eltern der Zeugin war ihr Aufenthalt unbekannt. Die Mutter gab allerdings an, ihre Tochter "tauche gelegentlich auf". Hierdurch bot sich für das Landgericht zwar eine gewisse Chance, künftig über die Eltern eine Verbindung zu der Zeugin zu erlangen. Ungewiß blieb jedoch zumindest, wann eine Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung möglich sein werde.

b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte das Landgericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der von der zeugin bei ihrer polizeilichen Vernehmung gegebenen Schilderung des Geschehensablaufs (UA S. 9). Die durch die Beweisaufnahme gesicherten Beweisanzeichen sowie die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen sprachen eher für die Darstellung des Angeklagten, nach der die Zeugin freiwillig mit ihm geschlechtlich verkehrte (UA S. 7, 8). Das Landgericht hat Umstände festgestellt, die dem Schluß entgegenstehen, daß die bisherigen, den Angeklagten belastenden Angaben der Zeugin mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem tatsächlichen Geschehen übereinstimmen (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 7). Es ist nicht ersichtlich und die Revision hat auch nichts dafür vorgetragen, daß eine Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung diese Umstände entkräften und Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten ausschließen würde.

Herdegen Maier Theune Niemöller Gollwitzer