Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 20.03.1990 – 4 StR 100/90

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR_100/90

in der Strafsache

gegen

Karl-Heinz S MED aus SEHE, geboren am EEE 13959 in no, zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung

wıIIlI

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. März 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 3. November 1989 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten und der Nebenklägerin ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Auf die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin wird jedoch die Kostenentscheidung des bezeichneten Urteils aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Februar 1990 dahin ergänzt, daß der Angeklagte zwei Drittel der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen hat. Die weiter gehende sofortige Beschwerde

wird verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Die Kosten der sofortigen Beschwerde und die durch sie entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten und der Nebenklägerin

haben zu zwei Dritteln der Angeklagte und zu einem Drittel die Nebenklägerin zu

tragen.

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