Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 20.03.1990 – 1 StR 654/89

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Manfred M u „aus U, geboren am cms ir 1: m,

wegen sexueller Nötigung

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. März 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 4. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf eine Verfahrens- | rüge und die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision

des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.

Das Landgericht hat entgegen § 244 Abs. 6 StPO den für den Fall der Verurteilung gestellten Hilfsbeweisamtrag der

Verteidigung auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens über das Tatopfer - die einzige Belastungszeugin - nicht beschieden. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. Hätte das Landgericht den Hilfsbeweisamtrag nicht übersehen, hätte es möglicherweise angesichts der im Urteil dargelegten besonderen Schwierigkeiten der Beweiswürdigung ein aussagepsychologisches Gutachten über das Tatopfer eingeholt. Nach den Feststellungen hat die - sehr junge - Belastungszeugin die Anzeige gegen den Angeklagten nur auf Drängen ihrer Mutter erstattet und sie später, als die teilweise Unrichtigkeit ihrer Angaben bei der Polizei bekannt geworden war, wiederum auf Drängen der Mutter - nachdem es über die Strafanzeige in der Familie bereits zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen war - wieder zurückgezogen; aus Angst vor der Mutter hat die Zeugin bei der polizeilichen Vernehmung verschwiegen, daß sie bereits vor der Tat Intimkontakt mit dem Angeklagten gehabt hat und daß sie an dem Tatabend zu dem Angeklagten "getrampt" ist. In der Hauptverhandlung haben zwei Zeugen ein sexuelles Verhalten der Zeugin ihnen gegenüber geschildert, das im wesentlichen der Einlassung des Angeklagten über das Tatgeschehen entspricht; diese Aussagen, die die Strafkammer "im Kern" für glaubhaft erachtet, hat die Zeugin auch nach erneuter Einvernahme bestritten und sich darüber hinaus geweigert, konkrete Angaben darüber zu machen, wie sie den betreffenden Abend und die Nacht mit den beiden Zeugen verbracht hat. Insoweit hält es die Strafkammer für möglich, daß die Zeugin "aus Scham über ihr Verhalten nicht bei der Wahrheit geblieben ist und auch, nachdem

sie sich in ihrer ersten Vernehmung bereits festgelegt

hatte, nicht bereit war, ihre Angaben zu korrigieren". Angesichts dieser Umstände erscheint es nicht ausgeschlossen, daß ein aussagepsychologisches Gutachten über die Zeugin zu weitergehenden Erkenntnissen hätte führen können, die dem Tatgericht eine fundiertere Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin ermöglicht hätten. Hiervon hätte der Ausgang des Verfahrens auch zu Gunsten des Angeklagten maßgeblich beein-

flußt worden sein können.

VRiBGH Dr. Schauenburg ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben.

Ulsamer Ulsamer Maul

Granderath v. Gerlach