Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 14.03.1990 – 3 StR 379/89

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR _ 379/89

in der Strafsache

gegen

Harald G @&B , geboren am mm 1968 in KeWiiii-Emm,

wegen vorsätzlichen Vollrausches

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28

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-2-

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. März 1990 zur Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit in seinem Beschluß vom 9. Februar 1990 - 3 StR 379/89 - be-

schlossen:

In Ziffer 1 Buchst. b des Tenors des oben bezeichneten Beschlusses wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen."

Gründe§

Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat durch den oben bezeichneten Beschluß den Schuldspruch geändert und den Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Infolge eines offenbaren Fassungsversehens ist es unterlassen worden, in Ziffer 1 Buchstabe b der Beschlußformel auch die

mit beschlossene Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zum Ausdruck zu bringen.

Gribbohm Zschockelt Kutzer

Harms Rissing-van Saan