Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 13.03.1990 – 1 StR 35/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ss
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 35/90 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Kerstin Irene K , geschiedene DEE, aus “EEE, geboren am GE 1962 in za,
wegen Totschlags
WIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März 1990, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ge aus vg
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Oktober 1989 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten ist unbegründet.
Nach den Feststellungen hatte die Angeklagte im Rahmen eines von ihr begonnenen Streits ihrem Freund Manfred JO ) aus Verärgerung ein spitzes Springmesser durch das Herz gestoßen. S ar nach dem Stich in die Hocke gegangen und versuchte wie zuvor, die Angeklagte zu beruhigen. Er bot an, am nächsten Tag Geld vom Sozialamt zu holen und die Miete zu zahlen. "Hierdurch Steigerte sich die Erregung der Angeklagten noch zusätzlich und sie versetzte ihrem Freund ... einen weiteren ... Stich im Bereich der rechten hinteren Achselhöhle mit einer Stichkanallänge von 9 cm". Anschließend "schubste" sie ihn in das Treppenhaus hinaus, wo das Opfer alsbald an dem Herzstich verstarb. Das Landgericht hat für beide Stiche erheblich verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten ausgeschlossen.
Der Erörterung bedarf lediglich folgende StrafzumesSungserwägung, die von der Revision und dem Generalbundesanwalt beanstandet wird:
"Einen Straferschwerenden Faktor bildete auch der Umstand, daß die Angeklagte ... (dem Opfer) noch einen weiteren Stich mit dem Messer versetzt hat. Nach Überzeugung der Kammer war nämlich die Vornahme dieses zweiten Stiches nicht durch die Stärke des bei der Angeklagten zum Tatzeitpunkt vorhandenen Affekts bedingt, sondern ist Zeichen einer erhöhten kriminellen Energie."
Der Senat sieht keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Das Landgericht war nicht gehindert, den zweiten, ebenfalls mit bedingtem Tötungsvorsatz geführten Stich als Zeichen erhöhter krimineller Energie strafschärfend zu werten. Denn Tatbild und -schuld werden durch diese nachhaltige Art der Tatausführung in einer die Angeklagte belastenden Weise gekennzeichnet.
Andererseits hat das Landgericht im Rahmen der Bewertung des Tatentschlusses in "der affektiven Erregung" der Angeklagten einen schuldmindernden Umstand gesehen und an anderer Stelle das Zusammenwirken von (leichter) alkoholischer Enthemmung und "erheblicher affektiver Erregung" strafmildernd berücksichtigt. Damit wird deutlich, daß die mißverständliche Formulierung ("nicht durch die Stärke des
Affekts bedingt") nur ausdrücken soll, die Art der Tatausführung könne trotz der psychischen Situation der Angeklagten zu ihren Lasten gewertet werden, und daß der Hinweis nicht etwa besagt, der Angeklagten werde die gesteigerte
Erregung nicht zugute gehalten. Das Landgericht hat das Nebeneinander beider Umstände gesehen und gewürdigt. Der Angeklagten ist damit kein Nachteil entstanden.
Maul Kuhn Foth
Granderath Brüning