Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 07.03.1990 – 1 StR 322/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift 8
BUNDESGERICHTSHOF
4,0
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Rusen_ C EB aus < EEE geboren am
ERBE 19544 in KB (Türkei)
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 5.
Maul
Juli 1990 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Aschaffenburg vom 7. März 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Die Strafkammer hat zwar übersehen, daß in den
Fällen II 5 a und b der Urteilsgründe das deutsche Strafrecht nicht anwendbar war; die Voraussetzungen des S 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB lagen hier nicht vor. Doch schließt der Senat aus, daß dieser Mangel die Strafzumessung beeinflußt hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Kuhn Ulsamer Foth Granderath