Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 07.03.1990 – 1 StR 322/90

1. Strafsenat

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Abschrift 8

BUNDESGERICHTSHOF

4,0

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Rusen_ C EB aus < EEE geboren am

ERBE 19544 in KB (Türkei)

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 5.

Maul

Juli 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Aschaffenburg vom 7. März 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Die Strafkammer hat zwar übersehen, daß in den

Fällen II 5 a und b der Urteilsgründe das deutsche Strafrecht nicht anwendbar war; die Voraussetzungen des S 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB lagen hier nicht vor. Doch schließt der Senat aus, daß dieser Mangel die Strafzumessung beeinflußt hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Kuhn Ulsamer Foth Granderath