Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 06.03.1990 – 5 StR 583/89

5. Strafsenat

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> StR 583/89 5 StR 584/89

BUNDESGERICHTSHOF

A3/LH

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

1. den Möbeltischler Jürgen 2 CE aus DO, geboren am mm 1953 in rum,

zur Zeit in Haft,

2. den Schlosserhelfer Helmut KO aus DER. dort geboren am Ep 195:

zur Zeit in Haft,

wegen versuchten schweren Raubes u. a.

3/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster

Dr. Fuhrmann

Horstkotte

Häger

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt u

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt BEER :2.: iD

als Verteidiger des Angeklagten 7m.

Rechtsanwältin up iEEEED aus aD

de als Verteidigerin des Angeklagten Kg:

Justizangestellte (>

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

AZ/IG

für Recht erkannt:

1.

Die Revision des Angeklagten ZU gegen das

Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 1989 und die Revision des Angeklagten Kg gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Juni 1989

werden verworfen.

Diese Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft werden

die Urteile

a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die Angeklagten des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig

sind,

b) in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung werden die Sachen an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der Staats-

anwaltschaft zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

zu Freiheitsstrafen verurteilt.

ASIA

während die Revisionen der Angeklagten offensichtlich unbegründet sind, haben die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden,

Erfolg.

Nach den Feststellungen stiegen die Angeklagten durch

ein Fenster in das Wohnhaus des Wieland RED ein. Sie fesselten die allein anwesenden Frauen, die 69jährige Charlotte R@® und die 74jährige Elisabeth BB. mishandelten und bedrohten sie. Einer der Angeklagten packte die gefundene Beute (220,-- DM Bargeld, zwei Perlenketten, zwei Ringe und Modeschmuck) in die mitgebrachte Umhängetasche des Angeklagten ZB und versteckte diese im Keller zwischen Matratzen und anderen Gegenständen, um sie später hervorzuholen und mitzunehmen. Dazu kam es nicht mehr, weil die Polizei erschien, Kg festgenommen wurde und ZB flüchtete.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts war der schwere

Raub vollendet, als einer der Angeklagten die Beutestücke ergriff und in die Umhängetasche steckte. Entscheidend hierfür ist, daß die Täter damit die Herrschaft über die Sachen derart erlangt hatten, daß sie sie unbehindert

durch die - körperlich weit unterlegenen, gefesselten

und durch Mißhandlungen und Drohungen eingeschüchterten - Frauen ausüben und diese über die Sachen nicht mehr verfügen konnten. Auf das spätere Schicksal der Umhängetasche mit ihrem Inhalt und auf das Unvermögen der Täter, sie aus

dem Versteck herauszuholen, kommt es nicht an.

Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend. S 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil schon die zugelassene

Anklage vollendeten schweren Raub angenommen hat. Änderung führt zur Aufhebung der Strafaussprüche.

Herrmann Schuster Fuhrmann

Horstkotte Häger

Die

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