Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 06.03.1990 – 1 StR 70/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift
St BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 70/90 BESCHLUSS 4.3.20
in der Strafsache gegen
Herbert Wim aus HB dort geboren am
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 6. März 1990 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Bayreuth vom 4. Oktober 1989
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch entfällt in der Urteilsformel im Hinblick auf die einbezogene Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kulmbach vom 17. Februar 1987 der Nebensatz "die in Wegfall kommt".
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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