Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 06.03.1990 – 1 StR 70/90

1. Strafsenat

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Abschrift

St BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 70/90 BESCHLUSS 4.3.20

in der Strafsache gegen

Herbert Wim aus HB dort geboren am

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 6. März 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Bayreuth vom 4. Oktober 1989

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch entfällt in der Urteilsformel im Hinblick auf die einbezogene Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kulmbach vom 17. Februar 1987 der Nebensatz "die in Wegfall kommt".

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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