Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 01.03.1990 – 4 StR 47/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
' BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 47/90 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Ulrich Paul Friedrich 5 EB aus EB, geboren am
GE :>25 in vom,
wegen versuchter Vergewaltigung
wIll
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. März 1990, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf als beisitzende Richter,
Bundesanwalt um»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Heinzfrieder Di aus Cuuuiiiiin
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte gs als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom
21. August 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Sachrüge Erfolg; einer Erörterung der Verfahrensbeschwerden bedarf es daher nicht.
Nach den Feststellungen verbrachte der Angeklagte am 14. Dezember 1986 Jasmin DEE in seine Wohnung, versuchte dort gewaltsam mit ihr zu verkehren und erzwang, als ihm dies mangels Erektion nicht gelang, eine Vielzahl teils abstoßender sexueller Betätigungen von ihr. Der Angeklagte räumt den Beischlafsversuch und einige unbedeutende sexuelle Handlungen ein und behauptet, Jasmin DB sei damit ein-
verstanden gewesen. Dem Landgericht standen zum Kerngeschehen lediglich die Angaben der Beteiligten zur Verfügung; andere unmittelbare Beweismittel fehlen. Die Strafkammer ist zur Verurteilung auf Grund der Bekundungen von Jasmin DEE selangt, welche sie - sachverständig beraten - für glaubhaft hält. Einer Reihe unwahrer Angaben der Zeugin zum Randgeschehen und zur Vorgeschichte mißt sie keine entschei - dende Bedeutung bei. Bei dieser Beweiswürdigung, die grundsätzlich möglich ist, sind dem Landgericht jedoch Rechtsfeh-
ler unterlaufen, die zur Aufhebung des Urteils nötigen.
1. Die Strafkammer erörtert eingehend die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin. Mit der Person des Angeklagten befaßt sie sich kaum. Sie stellt lediglich fest, daß er zur Tatzeit 57 Jahre alt, 130 kg schwer und nicht bestraft war, daß er Türsteherdienste in der Gaststätte leistete, von der das Geschehen seinen Ausgang nahm, sowie daß er sich als Mitglied eines Western-Clubs entsprechend kleidete. Ferner teilt sie mit, daß er zunächst jegliche geschlechtliche Annäherung an Jasmin DEE geleugnet habe.
Das Fehlen näherer Feststellungen zum Werdegang und zur Persönlichkeit des Angeklagten, welches regelmäßig einen Mangel des Rechtsfolgenausspruchs zu begründen vermag (BGH NStZ 1985, 309 m.w.Nachw.), betrifft angesichts der hier vorliegenden schwierigen Beweislage auch den Schuldspruch.
Die Strafkammer hält es entgegen der Aussage von Jasmin DEE für erwiesen, daß diese in der Gaststätte den Angeklagten gefragt habe, ob sie bei ihm nächtigen könne, und
EIG
uf
daß sie seine bejahende Antwort in dem Lokal verbreitet habe (UA 20). Unmittelbar vor dem Verlassen der Gaststätte verhielt sie sich so, daß die Wirtin ihr Verhalten fehldeutete und aus Eifersucht gegen sie tätlich wurde (UA 6). Den Wahrheitsgehalt ihrer Bekundung, wonach der Angeklagte sie gezwungen habe, in seine Wohnung mitzukommen, bezweifelt die Strafkammer (UA 20, 21), die daher von einem freiwilligen
Beisammensein ausgehen mußte.
Diese Auffälligkeiten, welche dem Tatgeschehen unnmittelbar vorausgehende Umstände betreffen, verlieren ihr Gewicht nicht mit der abschließenden Bemerkung des Landgerichts, wonach es völlig unwahrscheinlich sei, daß sich ein 16jähriges Mädchen gerade einen fast 60jährigen, übergewichtigen Mann zum Sexualpartner auswählt (UA 25). Vielmehr drängten sie dazu, dem Wahrheitsgehalt der Einlassungen des Angeklagten vor dem Hintergrund seines bisher straffreien
Lebens besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden.
2. Die Aussage der Belastungszeugin zum eigentlichen Tatgeschehen hält das Landgericht - mit der gehörten Sachverständigen - wegen ihres Detailreichtums, ihrer Konstanz und der Art der geschilderten, widerwärtigen sexuellen Vorgänge für glaubhaft. Auch hierbei stellt das Landgericht auf das Alter von Jasmin DB ab und meint, eine Jugendliche dieser Altersstufe könne kaum das Vorstellungsvermögen haben, um derartige sexuelle Perversionen zu erfinden und
stimmig wiederzugeben (UA 16 ff, 18).
Diese Würdigung ist lückenhaft und daher nicht geeignet, die gezogene Schlußfolgerung zu tragen. Sie setzt sich nicht mit der Einlassung des Angeklagten auseinander, wonach er in seiner Wohnung zunächst einen Pornofilm vorgeführt hat. Der Film soll Vorgänge zum Inhalt gehabt haben, wie sie Jasmin De später als an sich geschehen beschrieben hat (UA 15). Traf diese - ungeprüft gebliebene - Einlassung zu, so bedurfte die Zeugin bei ihrer Aussage keiner besonderen vorstellungskraft, und auch der Detailreichtum sowie die Konstanz der Aussage könnten eine hinreichende Erklärung in dem zwar nicht erlebten, wohl aber sinnlich wahrgenommenen
filmischen Geschehen finden.
In diesem Zusammenhang war auch zu erwägen, daß die Zeugin Einzelheiten der angeklagten Tat erstmals im Mai 1987 ihrem Freund berichtete, während sie zuvor lediglich jeweils pauschal erklärt hatte, sie sei vergewaltigt worden. Ihre Berichte können daher kaum als spontane Schilderungen zu werten sein. Zumindest die Aussagekonstanz kann deshalb darauf beruhen, daß sich die Zeugin gedanklich eingehend mit den Einzelheiten der darzustellenden Begebenheiten befassen
konnte.
3. Die Strafkammer vermißt ein Motiv für eine Falschbezichtigung (UA 24). Sie verkennt hierbei zwar nicht, daß sich Jasmin Drössler bereits am Tage nach dem Vorfall in eine Selbstverteidigungssituation gedrängt sehen konnte; man sprach in dem Lokal davon, daß sie mit dem Angeklagten über Nacht zusammen gewesen sei (UA 10). Die Erwägung, daß es zur Abwehr solcher Redereien ausgereicht hätte, ein weniger umfängliches und ein weniger perverses Geschehen zu erfinden (UA 24), würdigt den Sachverhalt aber unzutreffend. Die
Zeugin hat zunächst nur behauptet, vergewaltigt worden zu sein. Erst im Mai 1987 hat sie, wie dargelegt, auf Drängen ihres Freundes die schließlich von der Strafkammer als erwiesen angesehenen Einzelheiten berichtet. Worauf diese anfängliche Zurückhaltung beruhte, erörtert die Strafkammer
nicht.
4. Den Umstand, daß Jasmin Drössler nach dem Vorfall bedrückt war, würdigt das Landgericht als Anzeichen für die Richtigkeit ihrer Aussage (UA 25). Eine solche Wertung ist zwar grundsätzlich möglich. In dem vorliegenden Fall setzte aber auch sie eine umfassende Auseinandersetzung mit anderen Deutungsmöglichkeiten voraus. So könnte die Zeugin als ein junges Mädchen auch dann bedrückt gewesen sein, wenn sie sich - vielleicht in angetrunkenem Zustand - Annäherungsversuchen des wesentlich älteren Angeklagten nicht ausreichend widersetzt hätte, dessen Darstellung des Vorgefallenen also richtig wäre. Die Ausführungen der Kammer zur Glaubwürdigkeit der Zeugin, nämlich daß es "gänzlich ausgeschlossen ist ..., daß die Zeugin zu sexuellen Handlungen der festge-
stellten Art freiwillig bereit gewesen sein könnte" (UA 25),
lassen besorgen, daß die Kammer einem Kreisschluß erlegen
ist, indem sie voraussetzt, was zu beweisen war.
Salger Laufhütte Jähnke Meyer-Goßner Steindorf