Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 23.02.1990 – 2 StR 531/89

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3A

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 531/89 BESCHLUSS

er Dt

in der Strafsache

gegen

Siegfried K ED „aus RE, geboren am @. EEE 1951 in Ha,

wegen Mißbrauchs von Warenzeichen

wIlI

3A

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 1990 gemäß S$S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

II.

III.

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 29. Juni 1989 mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben

l. soweit der Angeklagte wegen Mißbrauchs von Warenzeichen im Falle II 2 der Urteilsgründe (Transport der Ware) verurteilt worden ist;

2. im gesamten Rechtsfolgenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstraf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Angeklagte befand sich am 27. Juni 1986 mit sei-

nem Pkw auf einer Fahrt in den "westdeutschen Raum", um dort

einen Schuldner aufzusuchen. In seinem Fahrzeug führte er sogenannte Textilplagiate mit sich.

1.

Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, der Angeklagte

habe im Begriff gestanden, die Textilplagiate Dritten zu

übergeben, anzubieten oder weiterzuveräußern, also zumindest

in den Verkehr zu bringen (UA S. 11); er habe "mit dem Transport der Ware in seinem Firmenfahrzeug eine Handlung begangen, die ... darauf ausgerichtet war, die Ware Dritten zuzu-

führen."

2. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen eine Verurteilung des Angeklagten wegen des Inverkehrbringens widerrechtlich gekennzeichneter Waren im Sinne von § 24 W2G indessen nicht. Das Landgericht läßt offen, ob der Angeklagte die Textilplagiate Dritten bereits angeboten hatte. Ihre Beförderung allein ist aber noch kein Inverkehrbringen (vgl.

BGHZ 23, 101, 103).

Hatte der Angeklagte die Textilien noch nicht angeboten oder gar verkauft, sondern wollte er sie erst Dritten anbieten, zu denen er insoweit noch gar keinen Kontakt aufgenommen hatte, dann hatte er sie noch nicht dem wirtschaftlichen Verkehr zugeführt (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 15. Aufl. W2G S 15 Rdn. 44).

II. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch im Falle II 3 der Urteilsgründe wendet, ist sie im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Der Strafausspruch kann indessen hier ebenfalls nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von vier Monaten vor allem auch damit begründet hat, daß der Angeklagte sich bereits im Falle II 2 nach § 24 WZG strafbar gemacht habe.

SA

III. Der Senat hat den Rechtsfolgenausspruch - einschließlich der Beseitigungsanordnung - insgesamt aufgehoben, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu einer einheit-

lichen Entscheidung zu geben.

Herdegen Theune Niemöller Detter Schäfer