Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 23.02.1990 – 2 StR 36/90

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 36/90 BESCHLUSS

22.290

in der Strafsache

gegen

Hans-Peter Otto M EB A„aus veEEER-AUB, geboren am@. EB 1946 in HEEEEEW, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

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Art

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 1990 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerinnen, ihnen für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewil-

ligen, wird abgelehnt.

Die Erklärung der Nebenklägerinnen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist trotz der Ankündigung vom 18. Dezember 1989 dem Senat nicht vorgelegt worden. Auf diesen Mangel war der Vertreter der Nebenklägerinnen durch die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 30. Januar 1990 hingewiesen worden. Der Antrag ist deshalb abzulehnen (vgl. BGHR StPO S 397 a I Prozeßkostenhilfe 4).

Herdegen Theune Niemöller Detter Schäfer