Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 23.02.1990 – 2 StR 29/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A NS
BUNDESGERICHTSHOF
[2.290
Pour?
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Hermann Josef TD EEE aus veip-We@iiie, geboren am 9. ED 1954 in Ma, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u.a.
wIII
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
23. Februar 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 25. September 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Schwurgerichtskammer konnte "nicht eindeutig" klären, weshalb der Angeklagte Katrin PB tötete. Sie geht von folgender Alternative aus: Entweder brachte er Katrin um, weil sie ihn beim Diebstahl überraschte und er nicht als Dieb überführt sein wollte oder er tötete sie aus
Wut darüber, daß sie ihm den erhofften Geschlechtsverkehr
verweigerte. Im einen Falle habe der Angeklagte getötet, um eine andere Straftat zu verdecken, im anderen Falle liege
das Mordmerkmal des Tötens aus niedrigen Beweggründen vor.
Es kann dahinstehen, ob die vom Tatgericht angenommene Sachverhalts-Alternative die in Betracht kommenden Möglichkeiten erschöpft. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann die Alternative des Tötens aus niedrigen Beweggründen nicht bejaht werden. Die Frage, ob jemand Mörder ist, weil er aus niedrigen Beweggründen einen Menschen getötet hat, erfordert eine Gesamtwürdigung. Sie muß insbesondere das zur Tat führende Geschehen und den Anlaß zur Tat einbeziehen (vgl. BGH NJW 1967, 1140, 1141; 1969, 2292, 2293; 1980, 537; 1981, 1382). Die Darlegungen der Schwurgerichtskammer lassen eine Gesamtwürdigung nicht zu. Zwar nennen sie Wut über verweigerten Geschlechtsverkehr als Motiv des Angeklagten. Aber es bleibt offen, ob die Wut eines jeden beachtlichen Grundes entbehrte. Ein solcher Grund (etwa in Gestalt eines aus Inkongruenzerfahrung entstandenen Affekterlebnisses) ist nicht ausgeschlossen.
Der nicht behebbare Zweifel darüber, ob - wenn Verdeckungsmord ausscheidet - der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen getötet hat, führt nicht nur zur Aufhebung der
Verurteilung wegen Mordes. Auch die Verurteilung wegen Diebstahls (in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis) kann wegen des möglichen Zusammenhangs von Tötungsdelikt und Diebstahl keinen Bestand haben.
Herdegen Theune Niemöller Detter Schäfer