Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 21.02.1990 – 2 StR 462/89

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF “* IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 462/89 URTEIL WERL

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in der Strafsache

gegen

den Betriebswirt Horst L EB , geboren am. 1953 in StB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

vom 21. Februar 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune Niemöller Detter Dr. Schäfer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEEEEEEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt MB aus GEEEEEED als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

2E

Sitzung

II.

III.

28

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 5. Juni 1989 dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges in 14 Fällen sowie

der Unterschlagung schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit sie nicht auf Grund der Teileinstellung durch Beschluß des Senats vom heutigen Tag

der Staatskasse zur Last fallen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in

17 Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von fünf Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen

Rechts.

Der Senat hat das Verfahren, soweit es die Fälle II 8 bis 10 betrifft, gemäß § 154 Abs. 2 und 1 StPO vorläufig eingestellt. Das nötigt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs. Dieser ist - nach der durch Teileinstellung herbeigeführten Beschränkung des Verfahrensgegenstands - frei von Rechtsfehlern. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, daß die Strafkammer die Fälle II 1-7 und 11 bis 18 als rechtlich selbständige Taten gewertet hat.

Der Wegfall der für die Fälle 8 bis 10 festgesetzten Einzelstrafen (10, 3 und 6 Monate Freiheitsstrafe) berührt den Gesamtstrafenausspruch nicht; denn es ist auszuschliessen, daß die Strafkammer, die Einzelstrafen von zusammen 14 Jahren und 7 Monaten verhängt hat, für die verbleibenden

Fälle auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte,

Herdegen Theune Niemöller

Detter Schäfer