Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 20.02.1990 – 1 StR 706/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 706/89 URTEIL 7.0. 2.20
in der Strafsache
gegen
1. Thorsten S ä =: VE, geboren am EEE >53 in r@ reis se,
2. Peter Max S DU) aus MB, dort geboren
an GE 1555,
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
wIII
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 20. Februar 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. eu»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
AdF
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Juli 1989 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil zu Ungunsten der Angeklagten Revision eingelegt. Das auf die Sachrüge gestützte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist zulässig auf den Strafausspruch beschränkt.
Die Revision hat keinen Erfolg. Rechtsfehler zum Nachteil oder zum Vorteil der Angeklagten sind nicht ersichtlich.
Der Erörterung bedarf lediglich die Frage, ob das Landgericht zu Unrecht das Vorliegen eines minder schweren Falles ($S 316 a Abs. 1 Satz 2, S 250 Abs. 2 StGB) angenommen hat. Die Strafzumessung, wozu auch die Beurteilung der Frage gehört, ob ein minder schwerer Fall oder ein besonders schwerer Fall einer Straftat vorliegt (BGHR StGB S 46 Abs. 1 Strafhöhe 1; BGH NStZ 1982, 26 und 464), ist grundsätzlich
Sache des Tatrichters. Er hat eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, und hat auf diese Weise durch Abwägung aller belastenden und entlastenden Umstände und aufgrund des Eindrucks, den er vom Täter in der Hauptverhandlung gewonnen hat, zu entscheiden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder nach dem Willen und dem Sinn des Gesetzes zu hart wäre, mit anderen Worten, ob der Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH GA 1976, 303, 304; BGHR StGB vor $ l, minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung 1, 5, 6; Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1).
Das Landgericht hat bei Prüfung der Frage, ob der geringere Strafrahmen des minder schweren Falles zu wählen ist, die nach seiner Wertung bestimmenden Umstände gesehen und gegeneinander abgewogen (UA S. 19 - 20). Rechtsfehler sind ihm dabei nicht unterlaufen. Die Gewichtung der einzelnen Milderungsgründe im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens. Dies ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, selbst wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre. Angesichts der verhängten Strafen kann nicht von einem groben Mißverhältnis zwischen Schuld und Strafe gesprochen werden.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist der im Revisionsverfahren unbeachtliche Versuch, die von der Strafkammer rechtsfehlerfrei vorgenommene Gesamtwürdigung durch eine andere Gewichtung der einzelnen Tatumstände in Frage zu stellen.
Schauenburg Kuhn Foth
Granderath Brüning