Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 20.02.1990 – 1 StR 7/90

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 7/90 URTEIL 70:72:50

in der Strafsache

gegen

Elisabeth L ge zus sw, seboren am EURE 1:5: in ce,

wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen

wIII

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

vom 20. Februar 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB aus si

als Verteidiger der Angeklagten,

Rechtsanwalt a» aus Sg

als Vertreter des Nebenklägers,

Justizangestellte «>

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

27

Sitzung

22

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom

18. September 1989 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten im Revisions-

verfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat, nachdem der Senat ein erstes Urteil aufgehoben hatte, die Angeklagte erneut wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte ihre Tochter Sabine bis zum 16. März 1987 fortgesetzt schwer geschlagen. Am 19. März 1987 wurden dem Kind entweder durch die Angeklagte, durch deren Lebensgefährten oder durch beide gemeinsam tödliche Kopfverletzungen zugefügt. Vom Vorwurf des Mordes ist der Lebensgefährte der Angeklagten aus tatsächlichen Gründen rechtskräftig freigesprochen worden. Das Landgericht konnte auch eine Täterschaft der Angeklagten für die Tat vom 19. März 1987 nicht feststellen. Hiergegen wendet sich die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit einer Verfahrensrüge. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet.

Die Staatsanwaltschaft hatte in der Hauptverhandlung für den Fall, daß die Angeklagte nicht (auch) wegen Totschlags verurteilt werde, den Antrag gestellt, das Gutachten eines Psychologen zur Glaubwürdigkeit der l1jährigen Alexandra IggWWe einzuholen. Diese Zeugin hatte einen Sachverhalt geschildert, nach dem die Angeklagte als Täterin in Betracht kam.

Das Landgericht hat den Hilfsbeweisamtrag im Urteil abgelehnt, "weil die Schwurgerichtskammer die Frage, ob Alexandra mit ihrer Schilderung ein Geschehen am Tattag wiedergegeben hat und insoweit glaubwürdig ist, kraft eigener Sachkunde selbst beurteilen kann." Diese Begründung

ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen ist Aufgabe des Tatrichters. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur, wenn die Eigenart und besondere Gestaltung des Einzelfalles eine Sachkunde erfordern, die ein Richter (auch mit spezifischen forensischen Erfahrungen) normalerweise nicht hat (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 30 m.w.Nachw.). Der Grundsatz, daß nur besondere Umstände sachverständige Hilfe erforderlich machen, gilt auch bei Würdigung der Aussagen von Kindern und Jugendlichen (BGH NStZ 1981, 400; 1985, 420). Aber auch bei solchen Aussagen treten die Fallbesonderheiten in ihrer Bedeutung zurück, wenn zusätzliche nachgewiesene Tatsachen für oder gegen die Richtigkeit einer Aussage sprechen (BGHSt 3, 27, 30; 7, 82, 85; BGH NStZ 1987, 182). So ist es hier.

AR

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Die zur Tatzeit 9jährige Zeugin hatte bei vier Vernehmungen "sowohl in den Details als auch im Kern grundverschiedene Angaben gemacht". Erstmals in der neuen Hauptverhandlung schilderte sie Mißhandlungen durch die Angeklagte und brachte diese zeitlich mit dem Tod des Kindes in Verbindung. Das Landgericht hält es für möglich, daß diese Aussage, soweit es um die Mißhandlungen geht, der Wahrheit am nächsten kommt, und geht davon aus, die Zeugin habe tatsächlich Erlebtes wiedergegeben (was sich auch mit den weiteren Beweisergebnissen, die zur Verurteilung der Angeklagten führten, deckt). Es legt dann aber anhand zahlreicher Details dar, daß das von dem Kind "geschilderte Geschehen sich unmöglich am Tattag ereignet haben kann".

Zweifel an der eigenen Sachkunde brauchte das Landgericht nicht zu haben, soweit es in diesem Zusammenhang andere Aussagen und objektive Umstände bewerten mußte. Besondere Sachkunde erforderte allenfalls die Beurteilung der allgemeinen und speziellen Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugin. Von dieser ist das Landgericht jedoch in bezug auf den Kern der zuletzt gemachten Aussage ausgegangen - die Zeugin habe wahrheitsgemäß von Mißhandlungen des Kindes berichtet. Wenn das Landgericht gleichwohl einen Schuldnachweis für den 19. März nicht für möglich hält, so beruht das auf der tatrichterlichen Überzeugung, daß die Zeugin nach zwei Jahren ein tatsächliches Erleben um wenige

Tage falsch einordnete. Die Beurteilung dieser Frage

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bedurfte keiner speziellen psychologischen Aufhellung, sondern betraf eine tatrichterliche Aufgabe, die keine außergewöhnliche Sachkunde erforderte.

Schauenburg Kuhn Foth

Granderath Brüning