Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 16.02.1990 – 4 StR 663/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. Jürgen Helmut = EB aus DEE, dort geboren
am EB 1955.
2. Volker H EB zus Ho. sehoren ar 195: in CB,
3. Gisbert R ER aus CE , dort geboren am EEE 15:5.
wegen Volksverhetzung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 16. Februar 1990 einstimmig beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten RB, ihm zur Erhebung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt. Der Angeklagte hat keine Frist versäumt, sondern lediglich geltend gemachte Verfahrensrügen nicht rechtzeitig begründet. Das berechtigt grundsätzlich nicht dazu, Wiedereinsetzung zu verlangen (BGHR StPO $S 44 Verfahrensrüge 4).
Der Bundesgerichtshof hat zwar von diesem Grundsatz eine Ausnahme zugelassen, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist
keine Akteneinsicht gewährt worden ist.
Das Vorliegen eines solchen Falles behauptet der Verteidiger. Dies trifft aber nicht zu:
Das Urteil des Landgerichts ist dem Verteidiger am 30. August 1989 zugestellt worden (Bd. III Bl. 233 a d.A.). In der - innerhalb der Revisionsbegründungsfrist am 25. September 1989 bei Gericht eingegangenen - Revisionsbegründungsschrift vom 20. September 1989 hat der Verteidiger gerügt, daß ihm die Strafakten
bisher trotz Abmahnung nicht zugeleitet worden seien. Damit hätte sich der Verteidiger nicht begnügen dürfen, sondern sich darum bemühen müssen, die Akten bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft - der sie zwischenzeitlich zugeleitet waren - einzusehen. Jedenfalls durfte der Verteidiger nach der Versendung
des Schriftsatzes vom 20. September 1989
den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist
nicht ohne weiteres hinnehmen. Dies hat er
aber getan. Ihm sind die Akten, wie eine Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer
vom 29. September 1989 und ein Vermerk
der Geschäftsstelle des Landgerichts vom
selben Tage ergeben (Bd. IV Bl. 64 d.A.),
nach diesem Tage zugeleitet worden. Bei Zugang der Akten war der Rechtsanwalt jedoch in Urlaub, wie einem Vermerk der Geschäftsstelle des Landgerichts vom 3. Oktober 1989 zu entnehmen ist (Bd. IV Bl. 117 d.A.). In einem solchen Fall liegt ein Ausnahmefall, in dem Wiedereinsetzung zur Begründung von Verfahrensrügen gewährt werden kann, nicht vor. Im übrigen sind die Verfahrensrügen auch unter Berücksichtigung des nachgereichten Schriftsatzes
offensichtlich unbegründet.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. Juni 1989
werden als unbegründet verworfen, da die Nach-
Salger
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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