Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 14.02.1990 – 2 StR 35/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2E
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 35/ 90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Torsten zZ WB aus KM, geboren am ib. > 1965 in NEE a FEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. Februar 1990 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Köln vom 1. September 1989
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO). Für eine Wiedereinsetzung zur Nachholung der verspätet erhobenen Verfahrensrüge ist kein Raum; im übrigen wäre diese Rüge auch offensichtlich unbegründet.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen ($S 74 JCG).
Herdegen Maier Theune Niemöller Gollwitzer