Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 14.02.1990 – 2 StR 35/90

2. Strafsenat

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2E

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 35/ 90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Torsten zZ WB aus KM, geboren am ib. > 1965 in NEE a FEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 14. Februar 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Köln vom 1. September 1989

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO). Für eine Wiedereinsetzung zur Nachholung der verspätet erhobenen Verfahrensrüge ist kein Raum; im übrigen wäre diese Rüge auch offensichtlich unbegründet.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen ($S 74 JCG).

Herdegen Maier Theune Niemöller Gollwitzer