Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 14.02.1990 – 2 StR 15/90

2. Strafsenat

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L4

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 15/90 BESCHLUSS

Au a No

Kerr in der Strafsache gegen

Martin K EEE aus TE, geboren am m. GE 1953 in SCHEEEEM,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 14. Februar 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Köln vom 28. September 1989

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung

des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen Erwerbs in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungs-

mitteln verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Herdegen Maier Theune

Niemöller Gollwitzer