Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 14.02.1990 – 2 StR 15/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
L4
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 15/90 BESCHLUSS
Au a No
Kerr in der Strafsache gegen
Martin K EEE aus TE, geboren am m. GE 1953 in SCHEEEEM,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. Februar 1990 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Köln vom 28. September 1989
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen Erwerbs in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungs-
mitteln verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Herdegen Maier Theune
Niemöller Gollwitzer