Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 09.02.1990 – 3 StR 505/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 505/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Uhrmacher Jan Walter Wi EEE aus BEER , geboren am IM. WEEEEB 1944 in Er NW 7
wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit u.a.
wIII
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Februar 1990 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammergerichts vom 18. September 1989 wird als unzulässig verwor-
fen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsnmittels.
Gründe§
Der Erklärung des Verzichts auf Rechtsmittel im Schriftsatz des pflichtverteidigers des Angeklagten vom 21. September 1989 ist zu entnehmen, daß ihr eine ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten zum Rechtsmittelverzicht
zugrunde lag. Der danach wirksame Verzicht (S 302 StPO) schließt die Zulässigkeit der später eingelegten Revision
des Angeklagten aus.
Gribbohm Krauth zschockelt
Kutzer Rissing-van Saan