Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 06.02.1990 – 4 StR 14/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ea
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Rainer 1 EB zus DEE, dort geboren am in EB 555,
wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 20. Oktober 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des
Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht, das lediglich noch über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu befinden hatte, hat die gebotene umfassende würdigung der in der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten liegenden Umstände erneut nur unzureichend vorgenommen. Dabei kann es der Senat dahingestellt lassen, ob es sich bei der Würdigung der Tatsituation in unzulässiger Weise von den bindenden Feststellungen des ersten Urteils entfernt hat, wie die Revision geltend macht. Der Angeklagte hatte die verletzten Kinder in das Krankenhaus gebracht. Im Ergebnis hat er damit seine Täterschaft offenbart. Er lebt von seiner Ehefrau getrennt, ein Scheidungsverfahren ist anhängig, und die Kinder sind adoptiert. Seit 1988 steht er ferner in einem festen Arbeitsverhältnis. Dies sind
wesentliche Umstände, welche darauf hindeuten können, daß er
sich innerlich von der Tat gelöst hat. Insbesondere die eingetretene Veränderung der Lebensverhältnisse des Angeklagten läßt es als möglich erscheinen, daß bei der Gesamtwürdigung eine Strafaussetzung nicht unangebracht und als den strafrechtlich geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheint. Hierzu verhält sich das Urteil aber nicht. Der darin
liegende Rechtsfehler nötigt zu seiner Aufhebung.
Salger Laufhütte Goydke Jähnke Meyer-Goßner