Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 31.01.1990 – 2 StR 593/89

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR_ 593/89

u 11,7. URTEIL

vi Pr en

in der Strafsache

gegen

Bernd Hyronimus C EEE aus KWER, geboren am

@. GE 1962 in ze,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

WIII

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier Theune Niemöller Detter

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ib als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. August 1989 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision, mit der er die Verletzung sachlichen

Rechts rügt, ist unbegründet.

Zu Erörterungen Anlaß gibt nur, daß die Strafkammer straferschwerend gewertet hat, der Angeklagte habe über die Tatbestandserfüllung hinaus die Schußwaffe nicht nur geführt, sondern auch zur Drohung benutzt und dadurch zumindest bei zwei Zeuginnen Todesängste ausgelöst.

Mit dieser Erwägung hat das Landgericht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe vor allem auf die Folgen des Vorgehens des Angeklagten abgestellt. Diese geben der Tat ein besonderes Gepräge und dürfen als verschuldete Auswirkungen der Tat straferschwerend berücksichtigt werden (S 46 Abs. 2

StGB). Auf der zusätzlichen Erwägung der Strafkammer über

den Einsatz der Waffe als Drohmittel beruht das Urteil nicht. Das Landgericht hat nämlich insbesondere wegen der geringen Gefährlichkeit der bei der Tat benutzten Waffe einen minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung angenommen, innerhalb dieses Strafrahmens dann die Tat selbst in nicht zu beanstandender Weise im mittleren Bereich angesiedelt und deshalb eine Strafe aus der Mitte des gemilderten Strafrahmens verhängt.

Herdegen Maier Theune Niemöller Detter