Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 26.01.1990 – 2 StR 322/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 322/90 9.10.80
Miraz
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Maxim Jakob L EB Aaus SEE (Schi , geboren am WB. 1940 in ACEE (Sch@iie), zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antra
A PS
g des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9, November
1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 26. Januar 1990, soweit es ihn betrifft, mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen une
rlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die
Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Auf d
ie Ver-
fahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden, weil die
Sachrüge Erfolg hat. Der Generalbundesanwalt hat i Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
n seiner
"Die Beweiswürdigung des Urteils leidet an einem durch-
greifenden sachlich-rechtlichen Mangel. Der Angeklagte
hatte sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen,
er
sei bei Antritt der Fahrt nach Alzey - wo nach der Absprache mit den Scheinaufkäufern das Rauschgift übergeben werden sollte - ahnungslos gewesen und habe erst
auf dem Rastplatz Guntersheim in einer im Kofferraum befindlichen Tasche Päckchen mit rötlicher, grüner und brauner Substanz gesehen, die er - ohne zu wissen, was es war - aus der Tasche genommen und einzeln in die Vertiefung des Ersatzreifens gelegt habe. Weil er sich von dem Mitangeklagten Sep bedroht gefühlt habe, sei er nach Alzey weitergefahren.
Die Strafkammer erachtete diese Einlassung für widerlegt und sah es als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer es war, der das - von unbekannt gebliebenen Hintermännern übernommene - Haschisch nach Vermittlung durch die beiden Mitangeklagten an die deutschen Käufer liefern wollte. Zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten stellte sie in einem für ihre Überzeugungsbildung ersichtlich wesentlichen Argument auf die Angaben des Angeklagten unmittelbar nach seiner Festnahme gegenüber dem Richter ab, die sie 'insgesamt für überzeugender als die, die der Angeklagte IB jetzt macht’, wertet. Sie führt dazu weiter aus (UA S. 28 f):
'Dies gilt auch insoweit, als der Angeklagte LEW gegenüber dem Richter ausgesagt hat, bereits vor Karlsruhe - nach dem Abstellen des Fahrzeugs in Rust - habe er
- LEBER - den Angeklagten Sp nach dem Tascheninhalt gefragt. SEE habe ihm auf Befragen dann gesagt, es handele sich um Haschisch. Diese Aussage paßt nach Überzeugung der Kammer auch zu der ebenfalls vor dem Richter gemachten Angabe des Angeklagten IB, er habe auf dem Parkplatz in Alzey gesagt, es handele sich um 10 kg. Wenig überzeugend ist dagegen die jetzige Einlassung des
AFS
Angeklagten LEER er habe den Angeklagten Sp erst nach der Autobahnausfahrt Karlsruhe, nachdem sie daran vorbeigefahren seien, nach dem Tascheninhalt gefragt. Dies gilt um so mehr, als der Angeklagte LI@B in seiner richterlichen Vernehmung weiter ausgesagt hat, er habe sich, nachdem er erfahren habe, daß Haschisch in der Tasche sei, dennoch bereiterklärt, den Angeklagten SD pis Karlsruhe mitzunehmen. Bei Karlsruhe habe ihn Seil dann noch gebeten weiterzufahren, um die Ware abliefern zu können. Diese Aussage ist so detailreich, daß für die Kammer kein Grund besteht, ein Mißverständnis dahingehend anzunehmen, der Angeklagte LER habe vor bzw. hinter Karlsruhe verwechselt. Wenn der Angeklagte LER jetzt in der Hauptverhandlung aussagt, er habe erst hinter Karlsruhe Gelegenheit gehabt, den Angeklagten SD nach dem Tascheninhalt zu fragen, nachdem der Angeklagte Se ihn durch eine irgendwie geartete Bedrohung dazu gebracht habe, an der Autobahnausfahrt vorbeizufahren, so ist für die Kammer darin nur der Versuch des Angeklagten IB zu sehen, eine Erklärung dafür zu finden, weshalb er trotz der von ihm angegebenen Verabredung in Karlsruhe tatsächlich nach Alzey gefahren ist.’
Die Strafkammer ist sich dabei offenbar nicht bewußt geworden, daß diese - von ihr als überzeugender und detailreich gewertete -— Aussage im Widerspruch zu ihrer Annahme steht, der Angeklagte sei Lieferant des Haschisch gewesen. Er hätte - wäre diese Annahme richtig - überhaupt nicht nach dem Inhalt der Tasche fragen
müssen."
Desgleichen stellt die Strafkammer mit der Annahme, der Angeklagte habe entsprechend seiner Einlassung gegenüber dem Richter erst bei Karlsruhe den von Sp in Aussicht genommenen Treffpunkt MB-Hotel in Alzey erfahren, ihre weitere Feststellung (UA S. 16) in Frage, der Angeklagte habe vor Fahrtantritt diesen Treffpunkt vorgeschlagen.
Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel beruht. Zwar sprachen noch weitere gewichtige, mit Tatsachen belegte Argumente für die Annahme, der Angeklagte habe das Rauschgift selbst geliefert. Doch hat die Strafkammer gerade das aus der früheren Aussage abgeleitete Argument in den Vordergrund der Würdigung gerückt und ihm erkennbar für ihre Überzeugungsbildung erhebliche Bedeutung beigemessen. Die Frage, ob der Angeklagte selbst Lieferant des - von
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unbekannt gebliebenen Hintermännern übernommenen - Rauschgifts und damit der Geschäftsherr war, ist für die Bestimmung des Schuldgehalts seiner Tat erheblich. Sie berührt die Feststellungen zum Schuldspruch. Der sachlich-rechtliche Mangel nötigt daher zur umfassenden Aufhebung des Urteils, soweit dieses den Beschwerdeführer betrifft."
Herdegen Maier Niemöller Detter Schäfer