Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 23.01.1990 – 4 StR 675/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Hans Josef K U aus te, geboren am GEEEEEER >>> in mm.
wegen Untreue u.a.
wIII
AF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Januar 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom
21. August 1989 mit den Feststellungen
- ausgenommen die zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung unter Einbeziehung anderweit erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg, weil der Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe eine einzige fortgesetzte Handlung begangen, Bedenken entgegenstehen.
käufe ab und verschaffte sich so zu Unrecht insgesamt rd. 275.000,-DM (UA 15). Ferner betankte er von 1980 bis 1984 seinen privaten PKW in 124 Fällen auf Firmenkosten und verursachte einen weiteren Schaden von rd. 7.000,-DM (uA 53).
Daß der Angeklagte zu Beginn der Tatserie einen alle Einzelakte im wesentlichen vorweg begreifenden, Fortsetzungszusammenhang begründenden Gesamtvorsatz (BGHSt 15, 268, 271) gefaßt hätte, stellt das Landgericht nicht fest. Lediglich im Zusammenhang mit dem unberechtigten Tanken führt es aus, der Angeklagte habe über die manipulierten Materialeinkäufe hinaus aufgrund eines einheitlichen Gesamtplanes Gelegenheiten genutzt, auch auf andere Weise Gelder zu erschwindeln (UA 53). Durch die Ausnutzung sich bietender Gelegenheiten erfüllt der Täter indessen nicht die Merkmale, welche sein Tun zu einer Tat im Rechtssinne verbinden. Feststellungen zum Gesamtvorsatz waren hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil das Vorliegen einer einzigen fortgesetzten Handlung von selbst aus dem Sachverhalt folgte. Näher liegt die Annahme einer gewöhnlichen Tatserie, die der Angeklagte mit verschiedenen Modifikationen bis zur Entdeckung verübte, jedoch ohne an ihrem Beginn konkrete Vorstellungen darüber entwickelt zu haben.
Die Zusammenfassung der Einzelhandlungen zu einer Tat kann den Angeklagten beschweren, da die ersten Ermittlungshandlungen erst 1986 durchgeführt worden sind, ein Teil der
Vorwürfe mithin verjährt sein kann. Dies nötigt zur Aufhe-
bung des Urteils. Von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die der Senat
aufrechterhält.
Zur Strafzumessung bei einer Vielzahl selbständiger Einzelhandlungen vgl. BGHSt 24, 268, 271; BGHR StGB S 46 I Beurteilungsrahmen 7. Ferner weist der Senat darauf hin, daß bei der Strafzumessung auch verjährte Taten von Bedeutung sein können.
Salger Knoblich Goydke Jähnke Meyer-Goßner