Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 19.01.1990 – 4 StR 668/89

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 668/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Dieter Alfred Franz GC EEE aus LE , geboren aıı EEE in 1 GE

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

wIII

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Januar 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 25. September 1989

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß er des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln

schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; der Maßregelausspruch bleibt jedoch bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

- über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen Erwerbs von Betäubungsmitteln ohne die erforderliche Erlaubnis und gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ohne die erforderlichen Genehmigungen" zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitssträfe verurteilt. Seine Revision, welche die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, führt auf die Sachbeschwerde zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs, bleibt

aber im übrigen erfolglos.

1. Der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Ausführungen des Landgerichts zur rechtlichen Bewertung der Tat, wie auch die Fassung des Schuldspruchs in der Urteilsformel, lassen allerdings darauf schließen, daß es die Frage, durch welche Einzelhandlungen diese Tatbestände verwirklicht worden sind, unzutreffend beurteilt hat. Das ergibt sich insbesondere daraus, daß es den Angeklagten des "gewerbsmäßigen Erwerbs" von Betäubungsmitteln für schuldig befunden hat. Soweit der Angeklagte die Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch erworben hat, ist zwar der Tatbestand des unerlaubten Erwerbs gegeben, jedoch scheidet gewerbsmäßiges Handeln aus, weil dieser Erwerb nicht darauf gerichtet war, ‚sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Körner BtMG 2. Aufl. $S 29 Ran. 588). Der Ankauf von Betäubungsmitteln zur gewinn-

bringenden Weiterveräußerung, bei welchem Gewerbsmäßigkeit

möglich ist, begründet hier ebenfalls nicht den Tatbestand des unerlaubten Erwerbs, da insoweit der Erwerb als unselbständiger Teilakt im unerlaubten Handeltreiben aufgeht (st. BGH-Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Körner aaO Ss 29 Rdn. 219).

Die Ausführungen zur rechtlichen Bewertung der Tat in den Urteilsgründen, die sich nicht auf die Frage erstrecken, ob der Angeklagte die in Betracht kommenden Grundtatbestände des $S 29 Abs. 1 BtMG verwirklicht hat, in denen vielmehr unmittelbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs, 3 BtMG bejaht wird, lassen zudem darauf schließen, daß das Landgericht der Auffassung ist, diese den besonders schweren Fall betreffende Bestimmung enthalte selbständige Qualifikationstatbestände. Einen solchen Schluß läßt auch die Fassung des Schuldspruchs in der Urteilsformel zu. Auch diese Auffassung des Landgerichts ist unzutreffend, denn $S 29 Abs. 3 BtMG enthält nur Strafzumessungsregeln, die nicht den Schuldspruch betreffen (vgl. Körner aaO § 29 Rdn. 581 m.w.Nachw.).

Der Schuldspruch muß deshalb, wie aus der Urteilsformel

ersichtlich, geändert werden.

2. Der Strafausspruch enthält Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, die insoweit zur Aufhebung des Urteils nötigen.

Das Landgericht ist nicht nur, wie aufgezeigt, zu Unrecht davon ausgegangen, daß sich der Angeklagte des "gewerbsmäßigen Erwerbs" von Betäubungsmitteln schuldig gemacht

habe. Es hat zudem der Strafzumessung einen unzureffenden Strafrahmen zugrundegelegt, denn es ist "von dem Strafrahmen des S 30 Abs. 1 BtMG" ausgegangen. Den Feststellungen ist jedoch nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte einen der Verbrechenstatbestände dieser Vorschrift erfüllt hat.

Von der Aufhebung des Strafausspruchs wird allerdings der Maßregelausspruch, der keinen Rechtsfehler erkennen läßt, nicht betroffen. Er bleibt deshalb bestehen.

3. Die Verfahrensrüge, die sich lediglich auf den

Strafausspruch bezieht, bedarf danach keiner Erörterung.

Salger Knoblich Laufhütte

Meyer-Goßner RiBGH Dr. Steindorf ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Salger