Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 19.01.1990 – 2 StR 588/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 588/89 BESCHLUSS
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in der Strafsache
gegen
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dort geboren am BD. EB 1945, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
WIII
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 1990 gemäß S$S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Mai 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitssrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel ist im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, führt auf die Sachrüge aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Strafzumessungserwägungen sind in einem wesentlichen Punkt lückenhaft. Zwar braucht der Tatrichter im Urteil nur
diejenigen Umstände anzuführen, die für die Bemessung der
Strafe bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGH NJW 1982, 393; ständige Rechtsprechung). Hier hat das Landgericht aber einen strafmildernden Umstand unerörtert gelassen, dessen Berücksichtigung sich ihm aufdrängen mußte: Das gesamte für den Absatz bestimmte Heroin, auf dessen Gefährlichkeit die Strafkammer zu Recht hingewiesen hat, konnte sichergestellt und aus dem Verkehr gezogen werden, so daß es nicht zu einer Ge-
fährdung von Drogenkonsumenten kommen konnte.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Tatrichter bei Beachtung dieses Strafmilderungsgrundes die Strafe nied-
riger bemessen hätte.
Maier Theune Niemöller
Gollwitzer Detter