Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 16.01.1990 – 5 StR 1/90

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

5 StR_1/90

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Heinrich H OB aus ro dort geboren am EEE 1954,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

6

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. Januar 1990 nach Ss 349 Abs. 4 StPO - einstimmig - beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Aurich vom 4. September 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer

des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Freiheitsstrafe verurteilt. Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des vom Angeklagten angefochtenen Urteils. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Für den Ausschluß eines auch nur vorgestellten gegenwärtigen Angriffs auf den Angeklagten kommt es nicht darauf an, daß das spätere Opfer noch nicht "eine Hand zum Schlage erhoben! hatte (UA S. 23); das Landgericht geht nämlich davon aus, daß "verabredet' worden war, 'den Angeklagten ... zu schlagen’, er vom Bruder des Opfers auch bereits zu

Boden geschlagen" (gemeint ist: gestoßen) "worden war

(UA S. 22), und stellt ferner fest, daß er alsdann vom späteren Opfer 'fest' am Hemd gepackt und hochgezogen

wurde (UA S. 9). Bei dieser Sachlage kann - entgegen der Meinung des Landgerichts (UA S. 23) - keine Rede davon

sein, es sei noch nicht "unmittelbar zum Angriff ... angesetzt' worden (UA S. 23). Es könnte sich nur darum handeln, ob der Angeklagte, als er - nach den bisherigen Feststellungen

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-01-16/5-str-1-90#rd_4

nicht ausschließbar immer noch am Hemd festgehalten - mit der Faust zuschlug, das nicht zum Zwecke der Verteidigung, sondern etwa nur deshalb tat, um den Angriff zu vergelten oder seine Überlegenheit zu beweisen. Daß es so war, ist nicht ausdrücklich festgestellt, läßt sich hier, insbesondere bei dem jedenfalls nicht auffälligen Mißverhältnis von Angriff und Reaktion, auch nicht dem Zusammenhang

der Urteilsgründe entnehmen. Die Hilfserwägungen (UA S. 24) tragen den Schuldspruch ohnedies nicht; wenn der Angeklagte die tatsächlichen Umstände einer Notwehrlage verkannt ... hat, käme bei Vorwerfbarkeit solchen Irrtums nur fahrlässige Körperverletzung und bei Vorwerfbarkeit eines Irrtums

auch über die tödlichen Folgen fahrlässige Tötung in Betracht.

Ergänzende Feststellungen sind nicht schlechthin ausgeschlossen, so daß der Tatrichter erneut zu befinden hat, dem

damit auch Gelegenheit gegeben wird, zum etwaigen Vorwurf nur fahrlässigen Verhaltens die - nach den bisherigen Feststellungen erhebliche - alkoholische Beeinflussung

-4- 6

4

des Angeklagten (UA S. 19) nicht nur allgemein (UA S. 21), sondern in Bezug gerade auf den konkreten Geschehensablauf

zu beurteilen." Dem tritt der Senat bei.

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Häger