Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 12.01.1990 – 3 StR 435/89

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 435/89 BESCHLUSS

ii

12.1.50

in der Strafsache

gegen

Erich S EEE aus Re, geboren am Mb. WB 1969 in K@R,

wegen gefährlicher Körperverletzung

wIII

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Januar 1990 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird verworfen.

Gründe§

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach S$S 346 Abs. 2 StPO ist zwar rechtzeitig gestellt, aber unbegründet. Da weder ein Revisionsamtrag noch die Begründung der Revision in der nach S 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden sind, hat das Landgericht Kiel die Revision des Angeklagten durch Beschluß vom 27. September 1989 als unzulässig verworfen (S 346 Abs. 1 StPO). Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht vorgetragen. Eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist ist nicht möglich, worauf der Angeklagte bereits durch den Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer rechtzeitig hingewiesen worden ist. Es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, daß der Angeklagte unverschuldet

daran gehindert worden sein könnte, seine Revision rechtzeitig zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen. Revisionsamträge und eine zulässige Revisionsbegründung sind

bis heute nicht zu den Akten gelangt.

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