Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 10.01.1990 – 3 StR 395/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 395/89 URTEIL
lau & Je.41.30
in der Strafsache
gegen
Holger Herbert Otto D iii aus KEEB, geboren am GR. GE 1948 in Kal, Kreis PO,
wegen Vergewaltigung u.a.
WIII
AR
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 7. Juni 1989 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen, ist Sache des Tatrichters. Seine Überzeugungsbildung ist für das Revisionsgericht bindend, wenn - wie hier - durchgreifende Rechtsfehler nicht vorliegen (vgl. BGHSt 29, 18, 20; BGH MDR 1988, 425).
Das Landgericht hat ersichtlich die Erklärung der Zeugin hingenommen, sie habe im Hinblick auf die angedrohten Schläge auch Angst gehabt, durch Schreien Hilfe aus dem benachbarten Wohnzimmer zu holen, zumal sie nicht davon ausgegangen sei, daß es einer der anderen gewagt hätte, sich
einzumischen. Diese mögliche Erklärung unterliegt allein tatrichterlicher Wertung, auch wenn sich im Nebenzimmer die Freundin der Geschädigten und der Mann befanden, mit dem sie einige Zeit zuvor Zärtlichkeiten ausgetauscht hatte.
zwar hat das Landgericht nicht ausdrücklich erörtert, warum die Geschädigte nicht sofort aus dem Bett entfloh, als die Wohnungsinhaberin mehrfach die Schlafzimmertür öffnete, sondern erst die Gelegenheit zu fliehen ergriff, als Frau Sch sich zu dem Angeklagten legte und Anstalten machte, mit ihm geschlechtlich zu verkehren. Während sich dieses Verhalten für den Tatrichter ersichtlich mit der Angst des Opfers erklärte, war für die Beweiswürdigung augenscheinlich der die Glaubwürdigkeit der Geschädigten stützende Umstand wesentlich, daß diese nur unzureichend bekleidet und ohne ihr Geld weinend aus der Wohnung floh und "ganz verstört"
bei einem Nachbarn klingelte.
Zur subjektiven Tatseite hat sich das Landgericht nicht mit dem Wissen und Wollen des Angeklagten befaßt, daß das Opfer aufgrund seiner Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum Beischlaf genötigt wurde. Immerhin war der erheblich alkoholisierte (BAK um 2 o/oo) Angeklagte nach den Angaben der Geschädigten "nicht gewalttätig" geworden, und diese hatte zuvor freizügig mit einem anderen Zärtlichkeiten ausgetauscht. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen (UA S. 13), insbesondere das wiederholte Androhen
von Schlägen auf die Bitten der Zeugin, sie in Ruhe zu lassen, sind aber so eindeutig, daß hier in der unterbliebenen Erörterung kein durchgreifender Rechtsfehler zu sehen ist.
Ruß Krauth Gribbohm Zschockelt Rissing-van Saan