Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 09.01.1990 – 4 StR 644/89

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

4 Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 644/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Mohamad Ahmad H GB aus EB, geboren am EEE WEB 1363 in SB (Libanon), zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-

führers am 9. Januar 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Essen vom 30. August 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO). Die fehlerhafte Annahme eines Wirkstoffgehalts von lediglich 1 % bei dem veräußerten Heroin beschwert den Angeklagten nicht.

Der Schuldspruch wird jedoch dahin berichtigt

und neu gefaßt, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen.

Knoblich Laufhütte Jähnke Meyer-Goßner Steindorf