Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 09.01.1990 – 4 StR 639/89

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 639/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen Manfred S aus LE GE GEB, dort geboren am 1966, zur Zeit in Haft,

wegen Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 9. Januar 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18. August 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung

des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO). Es ist auszuschließen, daß die unterbliebene ausdrückliche Prüfung eines Härteausgleichs, der im Hinblick auf die nicht zulässige Bildung einer Gesamtstrafe mit der im Verfahren 176 Js 50341/87 für den Diebstahl verhängten Jugendstrafe in Betracht gekommen wäre (vgl. Senatsurt.v. 12. Okt. 1989 - 4 StR 445/89, zur Veröffentlichung bestimmt), zu einer Beschwer des Angeklagten geführt hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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