Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 09.01.1990 – 1 StR 686/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift £
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 686/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
paul P ED aus Ei, geboren am EEE 195: in DEEEB/ Nordrhein-Westfalen,
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des BeschwerdeführerS am 9. Januar 1990 einstimmig beschlossen:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Verfahrensrüge wird verworfen, weil die Voraussetzungen für eine solche allenfalls ausnahmsweise gegebene Möglichkeit hier nicht vorliegen (vgl. BGHSt 14, 330; BGH NStzZ 1985, 181).
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 19. Juni 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (s 349 Abs. 2 StPO).
Die ergänzte Verfahrensrüge wäre auch nicht begründet gewesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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