Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 09.01.1990 – 1 StR 679/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 679/89 URTEIL q4.1.708
in der Strafsache
gegen
1. Oskar > EB A.u:s vg, geboren am am 1930 in MB / Jugoslawien,
2. Alfred PgB® aus rei geboren am EEE :°5: in zen em,
wegen Betrugs u.a.
wIII
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in.der Sitzung vom 9. Januar 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt > in der Verhandlung, Bundesanwalt 59 >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED Wu :.: Tun
als Verteidiger,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 8. Juni 1989 insoweit aufgehoben, als
a) der Angeklagte PD in den Fällen 1 und 2
b) der Angeklagte PB in den Fällen 1 bis 3
der Anklage freigesprochen wurden.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs und den Angeklagten Pa auch vom Vorwurf der Untreue freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und ist wirksam beschränkt auf den Vorwurf des Betrugs in den Fällen 1 bis 3 der Anklage.
Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Die Staatsanwaltschaft rügt zu Recht die fehlerhafte Zurückweisung eines Beweisamtrages. In der zugelassenen Anklage wurde den Angeklagten vorgeworfen, gemeinschaftlich handelnd in zwei Fällen (Fall 1 und 2 der Anklage), dem Angeklagten Pag als Einzeltäter handelnd in fünf weiteren Fällen (Fall 3 der Anklage), vom Zeugen rg betrügerisch Darlehen erlangt zu haben. Sie sollen dem Zeugen vorgespiegelt haben, die von ihnen vertretene a Jean plane mit der Firma DO 0) in Ägypten eine Fernsehgerätefabrik aufzubauen, die Sache sei völlig sicher und werde binnen weniger Monate großen Gewinn abwerfen. Beide Angeklagten hätten gewußt, daß sich das Projekt noch im Verhandlungsstadium befand und der konkrete Abschluß und konkrete Gewinnaussichten keineswegs sicher waren. Sie hätten zumindest billigend in Kauf genommen, die Darlehen nicht rechtzeitig und vollständig zurückzahlen zu
können.
In der Hauptverhandlung stellte die Staatsanwaltschaft den Beweisamtrag, den Zeugen rg von der Dun Sue Hm GmbH zu vernehmen. Er sollte unter anderem bekunden, die ägyptischen Verhandlungspartner seien sehr an der Namensgebung "SED interessiert gewesen, die Firma Sg fo |] habe aber später die Zustimmung verweigert (Nr. 3 des Beweisamtrags). Das Landgericht hat den Beweisamtrag insoweit mit der Begründung abgelehnt, es komme auf diese Tatsache für die Entscheidung nicht an. Diese Begründung ist unzureichend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Beschluß, mit dem ein Beweisamtrag
wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen sich ergibt, weswegen der Tatrichter ihr keine Bedeutung für den Schuldoder Rechtsfolgenausspruch beimißt. Es muß gesagt werden, ob diese Erwägungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur sind. Wird die Unerheblichkeit aus tatsächlichen Umständen gefolgert, so müssen diese angegeben werden. Eine Begründung, warum die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung waren, fehlt in dem Beschluß völlig. Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StPO § 244
Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 1; BGH NStZ 1981, 401; Herdegen in KK StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 73; Paulus in KMR StPO, Stand August 1988, § 244 Rdn. 407). Die Mitteilung der näheren Ablehnungsgründe hätte ausnahmsweise nur dann unterbleiben dürfen, wenn sich aus den Umständen eindeutig ergeben würde, welche Erwägungen der Entscheidung zugrundelagen. Dies ist hier nicht der Fall. Einen Anhaltspunkt bietet lediglich die Begründung der Ablehnung von Nr. 2 des Beweisamtrages: Dort wird der Zeuge PO für die Beweisbehauptung, die Verhandlungen in Ägypten seien nicht ins Stadium der Konkretisierung für einen Vertragsabschluß gekommen, als völlig ungeeignetes Beweismittel bezeichnet, weil der Zeuge nur in der Anfangsphase bei den Verhandlungen in Ägypten beteiligt gewesen sei und daher aus eigener Kenntnis nicht sagen könne, was bei späteren Verhandlungen besprochen worden sei. Ganz abgesehen davon, daß diese Begründung bedenklich ist, weil der Zeuge über den Stand der Verhandlungen auch ohne persönliche Anwesenheit unterrichtet gewesen sein kann, macht sie nicht hinreichend deutlich, wes-
wegen dieser in der Person des Zeugen angeblich liegende
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Umstand die Beweistatsachen nach Nr. 3 des Antrags als unerheblich für die Entscheidung erscheinen läßt. Auf dem dargelegten Rechtsfehler kann das Urteil beruhen.
Das neue Tatgericht wird auch zu erörtern haben, welche Bedeutung der Inhalt einiger in der Hauptverhandlung verlesener Fernschreiben der ägyptischen Verhandlungspartner an die Do |] GmbH hat vor dem Hintergrund des erwähnten Beweisamtrages und der Einlassung der Angeklagten, sie seien der Auffassung gewesen, der Abschluß des Ägyptengeschäftes hänge nur noch von ägyptischen behördlichen Genehmigungen ab (UA S. 10 - 11). Diese Erörterung hätte sich der Strafkammer aufdrängen müssen, denn sie bewertet den Telexverkehr zwischen den ägyptischen Verhandlungspartnern und der | GmbH (UA S. 17 - 18), läßt aber die Prüfung der Frage, ob die Firma sgB> noch am Zustandekommen des Geschäftes beteiligt sein sollte, außer Acht. Hätte die Firma Si» ihre Zustimmung zu dem von der ägyptischen Seite vorgeschlagenen Arrangement (Fernschreiben vom 25. September 1983) schon vor der Hingabe aller oder zumindest der letzten
Darlehen des Zeugen X |) endgültig verweigert, so wäre die Strafkammer den Einlassungen der Angeklagten möglicherweise nicht gefolgt.
Schauenburg Kuhn Maul
Granderath Brüning