Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 05.01.1990 – 3 StR 282/89

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 282/89 BESCHLUSS

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Sack

3.4.90 in der Strafsache

gegen

l. den Bauunternehmer Hans M eEEEEB aus SW, dort geboren am @. EB 1908,

2. den Bauingenieur Werner IL EC aus SCHE, dort geboren am @. EEE 1946,

wegen Steuerhinterziehung

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Januar 1990 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Mb wird das Urteil des Landgerichts Stade vom

20. Februar 1989 dahin geändert, daß die Angeklagten Me und LEE (S 357 StPO) wegen (fortgesetzter) Steuerhinterziehung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt werden, deren Vollstreckung zur Bewährung

ausgesetzt wird.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten ME als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Entgegen der Auffassung der Strafkammer liegt nach den getroffenen Feststellungen eine (fortgesetzte) Handlung vor. Der Angeklagte hat vor Beendigung der durch falsche Abgabe der monatlichen Umsatzsteuererklärungen begangenen Umsatzsteuerverkürzungen seinen Vorsatz erweitert. Daß dies bei Umsatzsteuerhinterziehungen angenommen werden kann, hat der Senat in der Entscheidung vom 12. Mai 1989 - 3 StR 24/89 - (wistra 1989, 301) bereits betont. Die

Einzelstrafen müssen daher in Fortfall kommen, jedoch hat der Senat die Gesamtstrafe als Einzelstrafe der fortgesetzten Steuerhinterziehung bestehen lassen, da sich der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat durch die Schuldspruchänderung nicht geändert hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ruß Gribbohm Kutzer Harms Schäfer