Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 02.01.1990 – 1 StR 643/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2.1.90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Peter H ge aus ICE, seboren am GES 15:5 in ra,

wegen Betruges

WIII

-2-

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu Ziff. 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Januar 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 12. Juli 1989 mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer zu den möglichen Auswirkungen der Kopfverletzung, die der Angeklagte bei dem Autounfall am 28. Oktober 1983 erlitt, nicht von Amts wegen einen medizinischen Sachverständigen mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiete der Hirnverletzungen zugezogen hat. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Unfall eine Hirnquetschung zur Folge; der Angeklagte lag einige Wochen im Koma und wurde anschließend mehrere Monate in einem Krankenhaus und einer Rehabilitationsklinik behandelt. Danach war er aus medizinischer Sicht längere Zeit zu 100 & arbeitsunfähig (UA S. 6).

Nach ständiger Rechtsprechung muß bei Hirngeschädigten zur Beurteilung der Schuldfähigkeit ein Sachverständiger zugezogen werden (vgl. BGH NJW 1952, 633; 1969, 1578; BGH Stv 1984, 142; BGH, Beschl. vom 25. Januar 1979 - 4 StR 9/79). Schwere Hirnverletzungen können nach medizinischen Erkenntnissen nicht nur zu einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens, sondern auch der Einsichtsfähigkeit führen. Angesichts der fließenden Grenzen zwischen den SS 20 und 21 StGB kann dabei im vorliegenden Fall völlige Schuldfähigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Ist aber möglicherweise die Einsichtsfähigkeit betroffen, so kann das - jedenfalls im Hinblick auf die hier zur Beurteilung stehenden versicherungsrechtlichen Fragen - auch den Betrugsvorsatz, insbesondere das Bewußtsein rechtswidriger Vermögensschädigung be-

rühren.

Die subjektive Tatseite und die Schuldfähigkeit des Angeklagten müssen daher insgesamt neu geprüft werden.

Die weitergehende Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt ($S 349 Abs, 2 StPO).

Maul Kuhn Ulsamer

Foth v. Gerlach