Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 28.12.1989 – 1 StR 629/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_ StR s22L = | BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

wegen Urkundenfälschung u.a.

wıIl

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-12-28/1-str-629-89#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Dezember 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 1. Juni 1989

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Urkundenfälschung und der versuchten Urkundenfälschung jeweils in Tateinheit mit versuchtem

Betrug schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen

aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Die Feststellungen tragen einen Schuldspruch wegen

(vollendeter) Urkundenfälschung - in Tateinheit mit versuchtem Betrug - nur hinsichtlich der zum Nachteil der BF

EEE GER, Filiale ru, begangenen Tat. Sie

beruht auf dem ursprünglichen Tatplan des Angeklagten, nur einen der von ihm hergestellten und als gelungene Fälschung beurteilten fünf LZB-Schecks zur Einlösung zu verwenden. Der Unrechtsgehalt dieser Tat umfaßt die Herstellung der falschen Schecks und den von vornherein beabsichtigten Gebrauch eines dieser falschen Schecks zur Einlösung, die dann allerdings scheiterte. Als sich der Angeklagte drei Wochen nach dem Scheitern dieser Scheckvorlage entschloß, nunmehr einen der ihm verbliebenen vier falschen Schecks einer Raiffeisenbank zur Einlösung vorzulegen, handelte er nicht mehr im Vollzug des ursprünglichen, bereits bei der ersten Scheckvorlage konkretisierten Tatplanes, sondern aufgrund eines neuen Tatentschlusses zum Gebrauch eines der früher hergestellten und - wovon zu Gunsten des Angeklagten auszugehen war - vollständig ausgefüllten falschen Schecks. Insoweit kommt nur die Tatvariante des Gebrauchs im Sinne des S$S 267 Abs. 1 StGB in Betracht. Sie ist indes im Versuch stecken geblieben. Bei der - zuvor vereinbarten - Übergabe des Schecks in der Raiffeisenbank wußte der Angeklagte bereits, daß es sich bei dem Empfänger nicht um einen Bankangestellten, sondern um einen Polizeibeamten handelte. Er hat den Scheck dem Polizeibeamten nicht übergeben, "um ihn einzulösen, sondern weil er sein Spiel verloren sah". Insoweit liegt nicht vollendete, sondern nur versuchte Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem

Betrug vor.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. S 265 StPO stand nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der im zweiten Fall verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Da der Senat nicht auszuschließen vermag, daß die im ersten Fall zugemessene sehr hohe Einzelstrafe durch die aufgehobene zweite Einzelstrafe beeinflußt worden ist, hat er den Straf-

ausspruch insgesamt aufgehoben.

Maul Kuhn Ulsamer

Foth Brüning