Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 20.12.1989 – 2 StR 509/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
„TE
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 509/89 BESCHLUSS
an
in der Strafsache
gegen
GE 19:2 ir vo
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 1989 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg an der Lahn vom 27. Juni 1989 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung
verurteilt worden ist; 2, im Ausspruch über die Gesamtstrafe. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen versuchten schweren Raubes (Taten vom 25. Ok-
tober 1988) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie
zwei Jahren und sechs Monaten ist frei von Rechtsfehlern, die hiergegen erhobene Revision des Angeklagten im Sinne von s 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2. Gegen die weitere Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Tat vom 26. Oktober 1988) wendet sich
“
der Angeklagte hingegen zu Recht.
Das Landgericht hat strafbefreienden Rücktritt vom
unbeendeten Versuch nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.
Die vom Angeklagten mit der Waffe bedrohte Zeugin lief in den Flur der Wohnung, öffnete die Korridortür zum Hausflur und sagte "bitte schön". Der Angeklagte ging in den
Hausflur und verließ das Haus.
Das Landgericht führt hierzu aus, der Angeklagte sei offenbar der Meinung gewesen, die Zeugin habe ihn veranlassen wollen, in ein anderes Zimmer des Appartements zu gehen. Als er seinen Irrtum bemerkte, habe er die Tür, welche die Zeugin zu schließen suchte, zunächst wieder aufdrücken wollen, habe aber sein Vorhaben wohl in der Befürchtung aufgegeben, die Zeugin sei tatsächlich nicht allein, als diese erneut einen männlichen Vornamen rief (UA S. 6).
Freiwilligen Rücktritt vom Versuch verneint das Landgericht dann mit der Begründung, der Angeklagte habe von der
weiteren Durchführung der Tat Abstand genommen, weil er be-
Te
fürchten mußte „nicht wieder in die Wohnung zurückzugelangen oder dort von einem oder mehreren Männern gestellt zu werden (UA S. 14).
Die - unklaren - Ausführungen rechtfertigen nicht die
Verneinung der Freiwilligkeit.
Entscheidend ist, ob der Angeklagte noch Herr seiner Entschlüsse blieb und die Ausführung der Tat noch für möglich hielt, also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch seelischen Druck unfähig wurde, sie zu vollbringen. Es kommt darauf an, ob eine Veränderung der Handlungssituation oder eine auftretende innere Hemmung dem Täter als ein zwingender Hinderungsgrund erscheint (vgl. BGHR StGB S 24 IS. 1 - Freiwilligkeit 4, 10).
Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht zweifelsfrei, daß der Angeklagte der Meinung war, die der Verwirklichung seiner Absicht entgegenstehenden Hemmnisse nicht noch überwinden zu können, sie lassen vielmehr die Möglichkeit offen, daß er auf die Vollendung der Tat freiwillig verzichtete. Er war im Besitz einer Waffe, die Erklärung der Zeugin, sie sei nicht allein und ihr vergebliches Rufen mehrerer männlicher Vornamen hatte ihn vorher nicht davon abgehalten, die Tat fortzusetzen.
3. Die Aufhebung der von dem aufgezeigten Rechtsfehler betroffenen Verurteilung hat auch den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge. Die weiteren - wegen Vergewaltigung und versuchten schweren Raubes verhängten - Einzelstrafen werden
nicht berührt.
Herdegen Theune Niemöller Detter Schäfer