Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 13.12.1989 – 2 StR 547/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 547/89 BESCHLUSS nn .3?
in der Strafsache
gegen
Dr. phil. Bernd Mo aus Li, seboren am EEE 1950 in
wegen Totschlags
wılI
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. Juni 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision. Er rügt die Verletzung sach-
lichen und förmlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es dem Schuldspruch gilt ($S 349 Abs. 2 StPO). Zum Strafausspruch hat es dagegen Erfolg; dieser hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge von Alkoholgenuß und hochgradiger Erregung erheblich vermindert war (S 21 StGB); es hat die Annahme eines minder schweren Falles (S 213 StGB) verneint, den Strafrahmen nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemil-
dert und diesem Rahmen die Strafe entnommen.
Bei der Begründung, die das Gericht für die Ablehnung eines minder schweren Falles, aber auch für die Bemessung der konkreten Strafe gibt, verweist es zunächst auf eine Vielzahl von Strafmilderungsgründen, um ihnen dann als
Strafschärfungsgrund folgende Erwägung gegenüberzustellen:
"Andererseits wirkt es sich zu seinen Lasten aus, daß er einen Menschen, wenn auch nicht aus niedrigen Beweggründen, so doch aus geringfügigem Anlaß getötet hat."
Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft; denn die Wertung des Tatanlasses als "geringfügig" findet im Sachverhalt, von dem das Gericht nach Maßgabe der getroffenen Feststellungen und der unwiderlegten Angaben des Angeklagten ausgeht, keine zureichende Grundlage. Danach hatte der Angeklagte geraume Zeit zugehört, wie Regina, seine frühere Geliebte, von ihrer Liebe zu Dr. GB schwärmte; schließlich hatte er sie gefragt, ob sie Dr. Ge denn so viel mehr liebe als ihn. Darauf hatte Regina geantwortet: "Ich habe eigentlich immer
nur ihn geliebt, auch als ich mit Dir zusammen war. Du warst
nur ein Übergang, ein Mißverständnis". Der Angeklagte war durch diese Äußerung "schockiert". Er empfand sie so, "daß die letzten Jahre, die glücklichste Zeit seines Lebens, praktisch im nachhinein ausgelöscht werden" sollten. Sein "gesteigertes Selbstwertgefühl" war hierdurch "schwer verletzt". Voller Erregung sprang er auf, um Regina in den Arm zu nehmen und zu sagen, daß das doch nicht wahr sei. Sie wies ihn jedoch zurück und erklärte ihm, daß sie jetzt keine zärtlichkeiten mehr von ihm wolle - er solle das doch verstehen. Die Erregung des Angeklagten steigerte sich jedoch weiter; er erinnerte sich an die noch nicht verwundene Kränkung im Februar: Damals hatte Regina seine Abwesenheit ausgenutzt, um sich hinter seinem Rücken mit Dr. GB =u treffen. Er versuchte, Regina gewaltsam in den Armen zu halten - sie versuchte, sich herauszudrehen. In dieser Situation faßte der alkoholisierte (Blutalkoholkonzentration: 1,32 °/oo) und hochgradig erregte Angeklagte impulsiv den Entschluß, Regina zu töten (UA S. 23 £.).
Der so beschriebenen Entstehung des Tötungsentschlusses und den dabei wirksam gewordenen objektiven wie subjektiven Faktoren wird die Wertung, es habe sich um einen "geringfügigen" Anlaß gehandelt, nicht gerecht. Sie verfehlt - nicht zuletzt auch in ihrer Verkürzung auf eine bloß objektive, die psychischen Wirkungszusammenhänge vernachlässigende Sichtweise - die Besonderheiten des Falles, der dadurch gekennzeichnet ist, daß eine den Angeklagten schokkierende, ihn schwer verletzende Äußerung, verschärft noch durch die Erinnerung an eine ihm früher widerfahrene Kränkung, für den Entschluß zur Tötung bestimmend war.
Soweit das Gericht im übrigen meint, es wäre vom Angeklagten zu erwarten gewesen, daß er auf Reginas Äußerung "auf andere Weise als mit Gewalt reagieren würde", ist diese Erwägung als Strafzumessungsgrund untauglich, da sich ihr Sinn darin erschöpft, dem Angeklagten - entgegen § 46 Abs. 3 StGB - die Tatbegehung als solche erschwerend zur
Last zu legen.
Die Strafe muß nach alledem neu zugemessen werden.
Herdegen Maier Niemöller Gollwitzer Detter