Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 12.12.1989 – 5 StR 524/89

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 _ StR 524/89 00

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Bäcker Andreas S EB aus rei, geboren am EEE 19653 in vi,

zur Zeit in Haft,

wegen Mordes

- 2 - \ „00

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 12. Dezember 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herrmann.

als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann

Rebitzki Horstkotte

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr.

als Verteidiger,

Justizangestellte «m

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

- 3 - Pa

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 28. Juni 1989 wird

verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -.,

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu lebenslanger Freiheits-

strafe verurteilt.

Die Überprüfung des Schuldspruchs läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Dies gilt in gleicher Weise für den Strafausspruch. Angesichts der Gesamtumstände, nämlich des schon mehrere Tage vor der Tat gefaßten Tötungsentschlusses

und des Tat- und Nachtatverhaltens, stellt die nur pau-

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schale Wiedergabe des Gutachtens, wonach der Angeklagte aufgrund des Alkoholgenusses nicht erheblich vermindert

schuldfähig war, hier keinen durchgreifenden Rechtsmangel

dar.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu

verwerfen.

Herrmann Schuster Fuhrmann

Horstkotte Rebitzki