Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 12.12.1989 – 5 StR 524/89
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _ StR 524/89 00
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Bäcker Andreas S EB aus rei, geboren am EEE 19653 in vi,
zur Zeit in Haft,
wegen Mordes
- 2 - \ „00
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 12. Dezember 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herrmann.
als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann
Rebitzki Horstkotte
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr.
als Verteidiger,
Justizangestellte «m
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 3 - Pa
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 28. Juni 1989 wird
verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -.,
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu lebenslanger Freiheits-
strafe verurteilt.
Die Überprüfung des Schuldspruchs läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Dies gilt in gleicher Weise für den Strafausspruch. Angesichts der Gesamtumstände, nämlich des schon mehrere Tage vor der Tat gefaßten Tötungsentschlusses
und des Tat- und Nachtatverhaltens, stellt die nur pau-
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schale Wiedergabe des Gutachtens, wonach der Angeklagte aufgrund des Alkoholgenusses nicht erheblich vermindert
schuldfähig war, hier keinen durchgreifenden Rechtsmangel
dar.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu
verwerfen.
Herrmann Schuster Fuhrmann
Horstkotte Rebitzki