Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 12.12.1989 – 5 StR 495/89
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
. 5 StR 495/89 „04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Bauschlosser Hans-Joachim > gu R
ohne festen Wohnsitz,
geboren an GE 1942 in BB,
zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln
- 2 - Od
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 12. Dezember 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herrmann als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Dr. Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt I]
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt 9 aus riD
als Verteidiger,
Justizangestellte aD
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 3 - OA
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29.. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden
ist.
Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden
hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das angefochtene Urteil leidet an einem sachlichrechtlichen
Mangel und muß deshalb aufgehoben werden.
Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß der Zeuge TB: ein Mithäftling des Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt TB, auf dessen Aussage die Verurteilung des Angeklagten allein beruht, die Wahrheit gesagt hat. "Entscheidend für die Überzeugung der Kammer ist die Persönlichkeit des Zeugen TB. wie sie sich in der Hauptverhandlung dargestellt hat, und sind ferner die Bekundungen des Teilanstaltsleiters FB: der jetzt für den Zeugen zuständig ist." Der Inhalt der Aussage des Zeugen FB vird im folgenden weder mitgeteilt noch gewürdigt. Dies wäre hier aber erforderlich gewesen, weil der Zeuge Tg nach den Feststellungen auch eine Anzahl anderer Mitgefangener
- 4 - Pd
des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln oder des unerlaubten Besitzes in der JVA Tegel - möglicherweise um sich Haftvorteile zu verschaffen - bezichtigt hat,
weil er nach einer Wahrunterstellung des angefochtenen Urteils in einem Fall jedenfalls objektiv die Unwahrheit gesagt hat und weil in anderen Fällen die Nachprüfungen
"beweismäßig ergebnislos verlaufen" sind.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu
verwerfen.
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki