Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 12.12.1989 – 5 StR 495/89

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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. 5 StR 495/89 „04

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Bauschlosser Hans-Joachim > gu R

ohne festen Wohnsitz,

geboren an GE 1942 in BB,

zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln

- 2 - Od

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 12. Dezember 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herrmann als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster

Dr. Fuhrmann

Horstkotte

Rebitzki

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt I]

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt 9 aus riD

als Verteidiger,

Justizangestellte aD

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

- 3 - OA

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29.. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden

ist.

Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden

hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das angefochtene Urteil leidet an einem sachlichrechtlichen

Mangel und muß deshalb aufgehoben werden.

Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß der Zeuge TB: ein Mithäftling des Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt TB, auf dessen Aussage die Verurteilung des Angeklagten allein beruht, die Wahrheit gesagt hat. "Entscheidend für die Überzeugung der Kammer ist die Persönlichkeit des Zeugen TB. wie sie sich in der Hauptverhandlung dargestellt hat, und sind ferner die Bekundungen des Teilanstaltsleiters FB: der jetzt für den Zeugen zuständig ist." Der Inhalt der Aussage des Zeugen FB vird im folgenden weder mitgeteilt noch gewürdigt. Dies wäre hier aber erforderlich gewesen, weil der Zeuge Tg nach den Feststellungen auch eine Anzahl anderer Mitgefangener

- 4 - Pd

des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln oder des unerlaubten Besitzes in der JVA Tegel - möglicherweise um sich Haftvorteile zu verschaffen - bezichtigt hat,

weil er nach einer Wahrunterstellung des angefochtenen Urteils in einem Fall jedenfalls objektiv die Unwahrheit gesagt hat und weil in anderen Fällen die Nachprüfungen

"beweismäßig ergebnislos verlaufen" sind.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu

verwerfen.

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki