Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 12.12.1989 – 1 StR 541/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF - IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 541/89 URTEIL A 2.12.87
in der Strafsache
gegen
Metin C Gm aus NEE, seboren am EEE 1963 in Kl (Türkei),
wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsnmitteln u.a.
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PBR I. 3
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 12. Dezember 1989, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. von Gerlach, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanvalt
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. März 1989 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zum Sachverhalt "Amphetamin" bleiben bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten des
Rechtsmittels zu befinden. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe§
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der
Revision.
Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung. Dagegen hat das Rechtsmittel mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Der Zeuge PM, auf dessen Aussage die Strafkammer den Schuldspruch, was den Handel mit Heroin betrifft, maßgeblich stützt, hat angegeben, die Polizei habe ihn nach seiner ersten Festnahme zu einem Scheingeschäft nach |
gebracht; er habe vom Angeklagten aber nichts erhalten, da er kein Geld gehabt habe (UA S. 10). Diese Aussage kann dahin verstanden werden, daß der Zeuge die Absicht hatte, bereits an diesem Tage von dem Angeklagten Heroin anzukau-
fen, der Erwerb jedoch am fehlenden Gelde scheiterte.
Demgegenüber heißt es im Überstellungsvermerk der Polizei vom 21. März 1988, der Zeuge PM sei mit zwei Beamten nach NR sefahren, "um beim Angeklagten Heroin zu bestellen" (UA S. 15). Danach ging es bei der Fahrt lediglich um eine Bestellung, für die Geld nicht unbedingt erforderlich gewesen wäre, nicht aber um einen Ankauf mit Übernahme von Heroin. In diesem Sinne ist auch der folgende Satz auf S. 15 UA zu verstehen, wonach es "zum Scheinkauf", also zur Abnahme des bestellten Heroins, wegen der erneuten Festnahme des Zeugen PB nicht gekommen sei. In gleichem Sinne hat auch der Zeuge DEE ausgesagt (UA S. 15). In die gleiche Richtung weist die Einlassung des Angeklagten, derzufolge der Zeuge Pf nach der Jahreswende noch einmal allein gekommen sei und verlangt habe, Heroin zu besorgen (UA S. 9).
Das Landgericht, das den Zeugen PR für glaubwürdig hält (UA S. 10/11), geht offensichtlich von der Richtigkeit seiner Aussage auch in diesem Punkte aus, ohne sich damit auseinanderzusetzen, warum der Kaufversuch gescheitert sei. Gerade das hätte für die Glaubwürdigkeit des Zeugen PB von Bedeutung sein können. Auch hätte das Landgericht, wenn es
dem Zeugen folgt, darauf eingehen müssen, wie er Heroin erhalten wollte, ohne die dafür erforderlichen Geldmittel bei sich zu haben.
Maul Kuhn Foth
v. Gerlach Brüning