Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 05.12.1989 – 5 StR 494/89
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Rosemarie KU aus BB: dort geboren am I) 1940,
zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, _
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Horstkotte
Dr. Niepel
Häger
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt «En
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt «2 aus BEER
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 27. Juni 1989 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags
zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision
der Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
l. Der Antrag, Sachverständige darüber zu vernehmen, daß
ein vollständiges Eindringen des Messers in den Hals des Opfers möglich war, ohne daß es einer besonderen Kraftentfaltung bedurfte, ist zu Recht als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt worden. Für die Frage, ob der
von der Angeklagten behauptete "Abwehrschlag" die tödliche Verletzung herbeiführen konnte, kam es auf die angewandte Kraft nicht an. Das hat das Landgericht in dem beanstandeten Beschluß fehlerfrei dargelegt.
2. In sachlicher Hinsicht läßt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Das Schwurgericht hat die Einlassung der Angeklagten, sie habe den Arm von Renate SB, die das Messer in'der Hand hielt, von unten nach oben weggeschlagen, und sie dadurch am Hals verletzt, in einwandfreier Beweiswürdigung widerlegt. Der daraus gezogene
Schluß, die Tat sei keine Verteidigung, sondern "ein be-
wußter und gewöllter Angriff ... im Rahmen eines erregten Streits" gewesen (UA S. 22), ist zumindest möglich. Damit scheiden Notwehr und auch Notwehrüberschreitung aus. Die Strafzumessung ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Schuster Horstkotte Niepel Häger