Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 30.11.1989 – 1 StR 659/89

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 659/89 BESCHLUSS

2p. A489

in der Strafsache

gegen

Selahattin C aus ri. Ssehoren am E-WER 195% in ag (Türkei),

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

wIII

7%

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. November 1989 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 10. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen. Gründe:

Das Landgericht hat die Beweisbehauptung des Angeklagten als wahr unterstellt, der Zeuge YO habe bei einem zusammentreffen mit dem Angeklagten einen gewissen "ca" in der Türkei angerufen und, nachdem er zunächst selbst mit ihm gesprochen habe, den Hörer an den Angeklagten weitergegeben. Im Urteil ist das Landgericht demgegenüber davon ausgegangen, der Angeklagte habe bei dieser Gelgenheit im Beisein YORE in der Türkei angerufen, mit "Ca" gesprochen und den Hörer dann an YB weitergereicht. Daß diese - möglicherweise aus Versehen unterlaufene - Umstellung des Beweisthemas fehlerhaft ist, bedarf keiner weiteren Begrün-

dung.

Es ist nicht auszuschließen, daß das Urteil auf diesem Fehler beruht. Der Zeuge von hat u.a. ausgesagt, er habe den Angeklagten (weil dieser nur das kleinere von zwei Heroinpäckchen mitgebracht habe) "zur Rede gestellt und der Angeklagte (habe) hierauf zwecks Rechtfertigung in der Türkei angerufen" (UA S. 10). Die Strafkammer beendet den dieses Zusammentreffen behandelnden Abschnitt mit dem Schluß: "Damit bleibt auch in diesem Bereich die Schilderung des Zeugen dd — | plausibel und nach Überzeugung der Kammer zutreffend" (UA S. 10). Es ist nicht auszuschließen, daß diese Folgerung sich auch auf die Schilderung stützt, wer in der Türkei angerufen und zuerst gesprochen hat, nicht nur auf den Umstand, daß überhaupt ein Ferngespräch mit "co geführt wurde. Dann diente aber die fehlerhafte Wahrunterstellung möglicherweise dazu, die Glaubwürdigkeit des Zeugen Ye zu stützen, dessen Aussage im Hinblick auf das weitgehende Geständnis des Angeklagten zwar nicht die Grundlage der Verurteilung des Angeklagten war, aber doch Bedeutung für die (mehr oder weniger gewichtige) Rolle des Angeklagten bei dem in Frage stehenden Rauschgiftgeschäft und damit für den

Schuldumfang hatte.

IF

Die Sache muß insgesamt neu verhandelt werden. Schauenburg . Ulsamer Maul

Foth v. Gerlach