Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 29.11.1989 – 3 StR 393/89

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3_StR 393/89 BESCHLUSS

3 ,11.© in der Strafsache w um Dar gegen Ö

Rolf Willi Po , aus DEE, dort geboren am @. EEE 1959,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts und, soweit die Revision verworfen wird, auf dessen Antrag am 29. November 1989 einstimmig gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. Juni 1989 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht

mehr als 60 cm (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a

lit. a waffG) entfällt, weil die Gewaltausübung sich nach den Feststellungen in dem Verhalten erschöpft, das zugleich das Führen einer solchen Waffe darstellt. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Von der Schuldspruchänderung wird der Strafausspruch nicht berührt (vgl. UA S. 21).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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