Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 29.11.1989 – 3 StR 328/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 328/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen
den Hochbaufacharbeiter Thomas R EEEEEB aus DEE: dort geboren am . EB 1963,
wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
20. Januar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($s 349 Abs. 2 StPO).
Selbst dann, wenn der Angeklagte nicht an der "RAF" mitgliedschaftlich beteiligt gewesen wäre, würde seine Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer - organisatorisch anders zusammengesetzen - terroristischen Vereinigung gerechtfertigt sein. Auf eine solche Möglichkeit waren der Angeklagte und die Verteidigung in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht eingestellt. Auch die Strafzumessungserwägungen wären bei solcher Annahme angesichts des Einsatzes des Angeklagten für die Ziele der RAF nicht zu beanstanden.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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