Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 21.11.1989 – 1 StR 638/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

Abschrift

HoR

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 638/89 BESCHLUSS 74.11.59

in der Strafsache

gegen

zeki T EEE aus MER, geboren am EEE 155

in Mu@ (Türkei),

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts München I vom 26. Juli 1989

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung

des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird in Nr. III der Urteilsformel nach dem Wort "versuchten" das Wort

"schweren" eingefügt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Schauenburg Ulsamer Maul v. Gerlach Brüning