Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 21.11.1989 – 1 StR 638/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift
HoR
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 638/89 BESCHLUSS 74.11.59
in der Strafsache
gegen
zeki T EEE aus MER, geboren am EEE 155
in Mu@ (Türkei),
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts München I vom 26. Juli 1989
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird in Nr. III der Urteilsformel nach dem Wort "versuchten" das Wort
"schweren" eingefügt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Schauenburg Ulsamer Maul v. Gerlach Brüning