Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 21.11.1989 – 1 StR 500/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift PA
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 500/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
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1965 in T
wegen Betrugs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Rottweil vom 8. Juni 1989
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel im Strafausspruch dahin neugefaßt, daß der Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tuttlingen vom 5. Januar 1989, dessen Gesamtstrafe wegfällt, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schauenburg Ulsamer Maul v. Gerlach Brüning