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# BGH, Beschluss vom 21.11.1989 – 1 StR 500/89

1. Strafsenat

Abschrift PA

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 500/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

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1965 in T

wegen Betrugs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Rottweil vom 8. Juni 1989

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung

des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel im Strafausspruch dahin neugefaßt, daß der Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tuttlingen vom 5. Januar 1989, dessen Gesamtstrafe wegfällt, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schauenburg Ulsamer Maul v. Gerlach Brüning

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 21.11.1989 – 1 StR 500/89

Quelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-11-21/1-str-500-89

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