Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 14.11.1989 – 1 StR 577/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR ST1/89 BESCHLUSS Mm AAyS
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Franz _R aus SC u, geboren an 1943 in Mr,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 1. Juni 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (s 349 Abs. 2 StPO).
Die Verlesung des Schreibens Bl. 69 d.A. war nach
S 256 StPO zulässig. Außerdem beruht das Urteil weder auf der Verlesung dieses Schreibens noch des weiteren Schreibens Bl. 70 d.A. Die Verfasser beider Schreiben äußerten sich ausschließlich in dem vom Beschuldigten erwünschten Sinn. Wäre die Verlesung unterblieben, so hätten die Äußerungen keinen Einfluß auf die Überzeugungsbildung des Gerichts ausüben können. Ob die Verfasser der Schreiben als Zeugen zu hören gewesen wären, ist eine andere Frage; insoweit waren weder Beweisamträge gestellt noch ist eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge erhoben.
Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen die im angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung wird verworfen, weil die Entscheidung dem Gesetz entspricht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittels zu tragen.
Schauenburg Maul Foth v. Gerlach Brüning